Bundestagswahl 2025 / Wahlsynopse

Am 23. Februar ist Bundestagswahl. Nach dem Scheitern der Ampelregierung haben die Bürgerinnen und Bürger die Wahl, welche Parteien Deutschland in der kommenden 21. Legislaturperiode regieren werden. Die dbk hat einen Blick in die Entwürfe bzw. die beschlossenen Fassungen der Wahlprogramme der im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen geworfen und zeigt in wesentlichen Auszügen (vollständige Programme in den Links) auf, was die Bauernfamilien von den Parteien in Sachen Landwirtschaftspolitik zu erwarten haben.

Sie können die Übersicht unter diesem LINK abrufen.

Mittelrhein-Weinbautag

Wirtschaftlichkeit von Steillagen – Kosten beherrschen

Koblenz. Der Weinbauverband Mittelrhein führt am Freitag, den 7. Februar 2025 zwischen 9:00 und 12:00 Uhr seinen Mittelrhein-Weinbautag als Online-Veranstaltung durch. Neben Informationen über eine sichere Gärführung sowie der Vorstellung, der Ziele und Aufgaben des Deutschen Weininstituts wird das Thema „Wirtschaftlichkeit von Steillagen – wie können Kosten im Vertrieb gedeckt werden?“ das Hauptthema des Weinbautages sein.

Prof. Dr. Simone Loose von der Hochschule Geisenheim, Monika Reule vom Deutschen Weininstitut und Dominik Süß vom Dienstleistungszentrum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück konnten als Referenten für die Weinbautagung gewonnen werden.

Die Teilnahme am Weinbautag ist kostenfrei und steht allen Winzerinnen und Winzern offen.

Hier kann jeder Interessierte online teilnehmen.

Für eine reibungslose Teilnahme wird eine vorherige Installation des kostenlosen Zoom-Webbrowser-Clients empfohlen (https://zoom.us/download)

Moderne Pferdehaltung – Was ist zu beachten?

Koblenz. Die Pensionspferdehaltung ist für viele landwirtschaftliche Betriebe ein wichtiges wirtschaftliches Standbein. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau bietet für Pensionspferdehalter am 6. März 2025 ab 10 Uhr in seiner Hauptgeschäftsstelle in Koblenz das Seminar „ Moderne Pferdehaltung – Was ist zu beachten?“ an.

Die behandelten Themen lauten: „Versicherungsschutz rund um die Pensionspferdehaltung“, „Möglichkeiten und Grenzen der Heutrocknung und Mikrobiologie des Heus“, „Pferd und Mensch, zwei Gehirne, zwei Welten“, „Dokumentations- und Meldepflichten für Pferdehalter“, „Pensionspferdehalter und tierschutzgerechte Haltung“, „Haltungsverfahren und Mistlagerung“ und „Wie Pensionsstallbetreiber aus Haftung nehmen?“

Als Referenten konnte der BWV Dr. Petra Paul, Versicherungsreferentin des BWV, Dr. Thomas Priesmann, DLR Eifel, Dr. Petra Hubrich, Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. Simone Nesselberger, Leiterin Veterinäramt Koblenz, Alexandra Jurr, Landwirtschaftskammer NRW und Dr. Ines Molitor, Rheinischer Landwirtschaftsverband, gewinnen.

Die Seminargebühr beträgt für Mitglieder des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau 40 Euro und für Nichtmitglieder 90 Euro.

Informationen und Anmeldungen bitte an: Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e.V., Karl-Tesche-Straße 3, 56073 Koblenz, Telefon: 0261 9885-1112 (vormittags), E-Mail: meurer@bwv-net.de oder hier online anmelden.

Landesnaturschutzgesetz – Landwirtschaftlicher Berufsstand kritisiert kurzfristige Novellierung

Koblenz. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) hatte im vergangenen November den Entwurf zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vorgelegt. Es handelt sich dabei nicht um eine umfassende Überarbeitung, sondern um kleinere textliche Änderungen, die aber in der Praxis erhebliche Auswirkungen auf die Organisation naturschutzfachlicher Themen vor Ort haben können. Daher war eine Stellungnahme des landwirtschaftlichen Berufsstandes angezeigt.

Die beiden rheinland-pfälzischen Bauern- und Winzerverbände sowie die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz haben fristgerecht eine gemeinsame Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf abgegeben. In ihrer Stellungnahme bemängelt der landwirtschaftliche Berufsstand neben einigen inhaltlichen Aspekten vor allem den Zeitpunkt zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes. Denn derzeit gibt es in Rheinland-Pfalz zwei bedeutsame Projekte mit starkem naturschutzfachlichem Bezug, die einer kurzfristigen Änderung des Landesnaturschutzgesetzes aus Sicht der Landwirtschaft und des Weinbaus entgegenstehen. Zum einen werden im Donnersbergkreis und im Vulkaneifelkreis zwei Modellregionen für sogenannte „Naturschutzstationen“ durchgeführt. In den Regionen haben sich verschiedene Akteure aus Naturschutz, Landwirtschaft und Kommunen zusammengeschlossen, um gemeinsam organisatorische und praktische Fragen des kooperativen Naturschutzes vor Ort zu testen. Dafür ist ein Zeitraum von 2 Jahren vorgesehen und die im Süden von Rheinland-Pfalz gelegene Region hat bereits mit der Erprobung angefangen, während im Norden derzeit noch die organisatorischen Vorbereitungen laufen.

Darüber hinaus findet wird seit mehr als zwei Jahren am „Schulterschluss Artenvielfalt“ gearbeitet. In dieser Initiative diskutieren aktuell Landwirtschaftsverbände, Landwirtschaftskammer, Naturschutzverbände sowie die zuständigen Ministerien über die Chancen, die sich durch gemeinsam erarbeitete Maßnahmen in verschiedenen Themengebieten (z. B. Wasser, Artenschutz, Pflanzenschutzmitteleinsatz in Schutzgebieten, Konfliktarten) ergeben. Da zu erwarten ist, dass sich etwaige Ergebnisse auch auf Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesnaturschutzgesetzes auswirken werden, kommt die nunmehr vorgelegte Änderung zu früh, um die Erkenntnisse gegebenenfalls einfließen zu lassen.

Inhaltlich hat der landwirtschaftliche Berufsstand noch einmal einige wesentliche Forderungen im Zusammenhang mit dem enorm höhen Flächenverbrauch in Rheinland-Pfalz aufgezeigt. Vor allem die seit vielen Jahren vorgesehene Möglichkeit, Kompensationsmaßnahmen auch produktionsintegriert durchzuführen, wird in der Praxis kaum angewendet. Dies ist ein wesentlicher Kritikpunkt, da mit einem eindeutigen Bekenntnis dazu der hohe Flächenverbrauch in Rheinland-Pfalz deutlich verringert werden könnte, wovon vor allem die Landwirtschaft profitieren würde. Die ebenfalls vorgesehene Ausweitung von Betretungsrechten landwirtschaftlicher Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume wird abgelehnt. Letztlich sehen die Verbände und die Kammer es kritisch, wenn die bisherige Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen von schützenswerten Arten nach der FFH-Richtlinie ohne Prüfung auf deren tatsächliche Vorkommen aufgehoben und dadurch der Prüfungsumfang nicht nur für landwirtschaftliche Vorhaben ausgeweitet würde. Der weitere Zeitplan zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes in Rheinland-Pfalz ist derzeit nicht bekannt. Ob das MKUEM an den Plänen festhält, die vorgeschlagenen Änderungen noch in dieser Legislaturperiode ins Parlament einzubringen und dann abzuschließen, ist derzeit nicht bekannt

Aktionspreise im Anflug – Kärcher-Frühjahrsaktion 2025

Koblenz. Unter dem Motto „Aktionspreise im Anflug“ bietet Kärcher den Mitgliedern des Bauern- u. Winzerverbandes Rheinland-Nassau e.V. exklusive Reinigungsgeräte zu attraktiven Konditionen an. Der Aktionszeitraum beginnt am 01. Februar und erstreckt sich bis zum Ende des Abverkaufs.

So vielfältig die Anforderungen in der Landwirtschaft auch sind, mit innovativen Kärcher-Geräten erfüllen sie die Erwartungen der Kunden. Die Aktion gilt für robuste Hochdruckreiniger und Sauger für den Einsatz in der Landwirtschaft, stationäre AFP-förderfähige Melkstandreiniger, ACD-konforme Silosauger, Solarzellenreiniger und Melkroboter-Reiniger.

Sichern Sie sich als Mitglied Ihr Kärcher-Gerät zum exklusiven Sonderpreis und eine zusätzliche Garantieverlängerung auf 24 Monate! Die Abwicklung erfolgt über den Kärcher-Fachhandel vor Ort. Dieser informiert Sie auch gerne über die Möglichkeit zum Ratenkauf.

Das Bestellformular und weitere Informationen finden Sie im Mitgliederbereich des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau e.V. www.bwv-net.de oder über diesen LINK.

http://www.karcher.de/aktion-farmer

Sie können sich bei Fragen auch an Ihre BWV-Kreisgeschäftsstelle wenden.

Warum entschied das Verwaltungsgericht Koblenz gegen die Wolfsentnahme?

Koblenz. Die Diskussion um die Entnahme des auffälligen Wolfsrüden GW1896m des Leuscheider Rudels war in der vergangenen Woche auch Gegenstand der Sitzung des Umweltausschusses im rheinland-pfälzischen Landtag. Dabei wurde auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Koblenz (vom 17.12.2024, Az 1 L 1327/24) thematisiert. Der politisch heftig diskutierte, aber rechtlich nachvollziehbare Beschluss setzt die einschlägige Rechtsprechung der letzten Monate fort. Im Juli 2024 erließ der Europäische Gerichtshof eine grundlegende Entscheidung, bei der es um die Auslegung von Art. 16 FFH-Richtlinie ging. Dabei wurden Maßstäbe für eine mögliche Entnahme von Wölfen bestimmt und unter anderem das naturschutzfachliche Ziel festgehalten, dass eine „Kultur der Koexistenz zwischen der Wolfspopulation, den Herden und den Viehzüchtern“ gefördert werden soll.

Anhand dieses Maßstabs hatte im gleichen Zeitraum das OVG Niedersachsen ein Urteil erlassen, nach dem die Genehmigung zur letalen Entnahme eines Wolfes zu unbestimmt gewesen sei und folgerichtig eine erteilte Entnahmegenehmigung wieder kassiert. Es wären, so das Gericht, nicht alle Alternativen zur Entnahme geprüft worden. Diese müssten anhand des Praxisleitfadens zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45a BNatSchG abgeprüft werden. Hierbei wären alle einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zu beachten und eine Abwägung durchzuführen, bei der man auch die „ökologischen Kosten“ der Entnahme beachtet. Die wirtschaftlichen Kosten der Schutzmaßnahmen dürften dabei ebenfalls berücksichtigt werden.

In Anlehnung an diese beiden Urteile erließ das VG Koblenz Ende Dezember eine einstweilige Verfügung gegen die Genehmigung der SGD Nord für die letale Entnahme des Wolfsrüden GW1896m. Dieser Wolfsrüde hat eine traurige Berühmtheit erlangt, weil er immer wieder verantwortlich für diverse Rissvorfälle zeichnet. Die Verfügung wurde jedoch nach Auffassung der Richter hauptsächlich auf eine mangelnde Abwägung und zu knappe Sachverhaltsdarstellung gestützt, so dass sie letztlich scheiterte. Es wurden aber auch grundlegende Fragestellungen für die Voraussetzung einer rechtmäßigen Genehmigung aufgestellt, die in Zukunft mehr Rechtssicherheit für die handelnden Behörden bei zukünftigen Abschussgenehmigungen geben können. Diese sollen im Folgenden kurz dargestellt werden: Zum einen darf keine Verknüpfung einer sukzessiven Tötung (der stetigen Entnahme von Wölfen des Leuscheider Rudels) bis zur Entnahme des gesuchten Wolfes geschehen, wenn der Wolf keine signifikanten Merkmale hat. Die sukzessive Tötung darf nur bei einer Nicht-Identifikation des Wolfes (der für die Rissschäden verantwortlich ist) stattfinden und auch nur bis zum Ausbleiben der Schäden. So ist es nach § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG vorgesehen. Sonst würde, so das VG Koblenz, die Möglichkeit zur Entnahme des gesamten Rudels bestehen. Zudem muss für eine erfolgreiche Abschussgenehmigung dargelegt werden, dass der wirtschaftliche Schaden korrekt dargestellt wird, und zwar für die umliegenden Betriebe – nicht nur für die Hobbytierhaltung – vorliegen muss.

Auch der Herdenschutzzaun muss immer den Anforderungen an einen wolfssicheren Zaun entsprechen. So muss der Elektrozaun mindestens 1,20 Meter hoch sein und immer und auf der gesamten Länge straff gespannt sein, sonst wären die Herdenschutzmaßnahmen nicht hinreichend erfüllt. Außerdem muss die Möglichkeit von alternativen Schutzmaßnahmen im Gegensatz zur Entnahme stärker abgewogen werden (z.B. Hütehunde), bevor eine Entnahmegenehmigung erteilt werden kann.

Das VG Koblenz warf außerdem die Frage auf, inwiefern der Welpenwurf des Leuscheider Rudels aus dem Jahr 2024 hätte berücksichtigt werden müssen. Das VG begründete dies damit, dass die Welpen theoretisch von der Genehmigung zur Entnahme mitumfasst sind, aber bei einer vorgesehenen Entnahme des Leitwolfs optisch zu unterscheiden wären und daher nicht hätten von der Genehmigung mitumfasst sein dürfen. Fraglich ist jedoch, ob die Welpen rein praktisch von der Genehmigung hätten ausgenommen werden können. In der konkreten jagdlichen Entnahmesituation können die Jungtiere kaum von adulten Wölfen unterschieden werden, weil sie mit 6-8 Monaten fast ihre ausgewachsene Größe erreicht haben.

Letztendlich lässt sich festhalten, dass für die Genehmigung einer letalen Entnahme hohe Hürden zu nehmen sind, um alle notwendigen Voraussetzungen zur Entnahme nachzuweisen. Eine sachgerechte Abwägung ist notwendig, um vor allem für den Wolf selbst weniger einschneidenden Maßnahmen zu schaffen. Diese Argumentation entspricht dem Schutzstatus des Wolfes und der vom EuGH geforderten Förderung der Koexistenz von Wolf, Herden und Viehzüchtern. Juristisch ist das folgerichtig und es ist bei aller Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu hoffen, dass die aufgestellten Grundsätze bei der nächsten Entnahmegenehmigung besser berücksichtigt werden.

Fachforen des Deutschen Bauernverbandes im Rahmen der Grünen Woche 2025

Wir möchten Sie auf die Fachforen des Deutschen Bauernverbandes im Rahmen der Grünen Woche 2025 am Montag, 20. Januar 2025, aufmerksam machen und würden uns sehr über Ihre Teilnahme freuen. Das vollständige Programm finden Sie als PDF-Datei unter dieser Mitteilung. Weitere Informationen zu den Veranstaltungen sowie die entsprechenden Links zur Anmeldung für die Teilnahme im Studio der Messe Berlin finden Sie unter Deutscher Bauernverband e.V. – Grüne Woche 2025.

Ab dem 1. Februar gibt es besondere Auflagen bei der Ausbringung von Gülle

Koblenz. Ab dem 1. Februar 2025 gibt es neue Regelungen für die Ausbringung von Gülle bzw. flüssigen Wirtschaftsdüngern auf Grünland. Zielsetzung ist, die Ammoniak-Emissionen zu reduzieren. Die Bundesdüngeverordnung regelt die Ausbringung organischer Düngemittel auf landwirtschaftlichen Flächen. So darf ab dem 1. Februar auch  Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau Gülle grundsätzlich nur noch streifenförmig auf dem Boden oder direkt in den Boden eingebracht werden.

BWV-Präsident Marco Weber hat sich für Erleichterungen und ein unbürokratisches Ausnahmeverfahren eingesetzt. Die Ausbringung ohne den Einsatz der bodennahen Ausbringungs- und Einarbeitungstechnik (Regeltechnik) wird künftig bei verdünnter Gülle möglich sein. Auch Ausnahmemöglichkeiten für Flächen unter einem Hektar sind ein wichtiger Erfolg. Von einer einzelbetrieblichen Antragstellung rückt das Land hingegen nicht ab.

Das Land hat die Möglichkeit, Ausnahmen zu genehmigen, wenn andere Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniak-Emissionen führen. Das gilt auch für naturräumliche oder agrarstrukturelle Besonderheiten eines Betriebes, insbesondere aus Sicherheitsgründen. Eine Gefahr für die Sicherheit beim Einsatz der bodennahen Regeltechnik wird pauschal bei einer Hangneigung ab 20 % angenommen. Die Flächenbereiche ab 20 % Hangneigung können im Geobox-Viewer eingesehen werden. Auch bei kleineren Flächen bis zu einem Hektar kann von einer Verwendung der Regeltechnik abgesehen werden. Dies gilt ebenfalls, wenn Restflächen einen Hektar unterschreiten, nachdem Flächenanteile ab 20 % Neigung und unzugängliche Flächen abgezogen wurden. Ausnahmen von der bodennahen, streifenförmigen Ausbringung auf diesen Flächen können künftig bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirekton in Trier (ADD) beantragt werden.

Betriebe sollten die hängigen Flächen, Restanteilen unter 1 Hektar, unzugängliche Flächen sowie Flächen, die aus nachvollziehbaren anderen Gründen nicht mit flüssigem organischen Dünger gedüngt werden können, addieren und von der gesamten Bewirtschaftungsfläche abziehen. Beträgt die übrige Bewirtschaftungsfläche weniger als 15 Hektar, muss keine Regeltechnik angeschafft und kein Lohnbetrieb beauftragt werden. Auch können Betriebe per Einzelfallgenehmigung von der streifenförmigen bodennahen Aufbringung Abstand nehmen, wenn (gemessen ohne Regenwasserzulauf) weniger als 250 m³ Gülle im ersten Halbjahr und weitere 125 m³ im zweiten Halbjahr anfallen.

Rindergülle bis 4,6 % Trockensubstanz (i.d.R. durch Verdünnung mit Wasser) weist eine geringe Ausgasung von Ammoniak auf. Solcher flüssiger organischer Dünger darf auf Antrag bei der ADD mit der bisherigen Ausbringungstechnik auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden. Hierfür haben sich die Landesbauernverbände stark gemacht, nachdem das Landesamt für Landwirtschaft in Bayern entsprechende Versuchsergebnisse ausgewertet hat.

Für die Ausnahmegenehmigungen ist grundsätzlich die ADD in Trier zuständig.

https://add.rlp.de/themen/landwirtschaft-und-weinbau/duengerecht

Winzer setzen für Moselapollofalter auf Technologie

Koblenz. Der Weinbauverband Mosel unterstützt den Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten. So setzen sich Winzer in Kobern und Winningen an der Terrassenmosel massiv für den Erhalt des vom Aussterben bedrohten Moselapollofalters ein – und dafür auf modernste Technologie. Der Umstieg vom Hubschrauber auf die umweltschonendere Drohne ist beschlossen. Auf einer Fläche von 12,5 Hektar soll im Jahr 2025 die Eindämmung der Pilzkrankheiten mittels der neuen Technik erfolgen. Die behandelte Fläche soll zukünftig jährlich ausgeweitet werden. Neue, ökologisch sinnvolle Mittel können so wesentlich präziser ausgebracht und so ein wertvoller Beitrag zum nachhaltigen Erhalt der denkmalgeschützten Kulturlandschaft und der einzigartigen Flora und Fauna der Weinbergsterrassen geleistet werden. Die Mehrkosten dafür tragen die Winzer solidarisch selbst.

Obstbau – Zukunft zwischen Politik und Klimawandel

Koblenz. Die Rheinisch-Nassauische Obstbautagung 2024 findet am 13. Dezember um 10 Uhr wieder auf dem Campus Klein-Altendorf 1 (Nord) statt. Die Landwirtschaft und insbesondere der Obstbau befinden sich im Spannungsfeld zwischen Politik und Klimawandel. Gerade das Jahr 2024 hat deutlich gemacht, wie anfällig der Obstbau für äußere Einflüsse jeglicher Art ist. Christine Schneider, Parlamentarische Geschäftsführerin im Europäischen Parlament und Mitglied in den Ausschüssen ENVI und AGRI wird in ihrem Vortrag über ihre Arbeit im Europäischen Parlament und ihren Einsatz für die Landwirtschaft und den Obstbau berichten.

Über Risikomanagement und tragbare Konzepte für Obstbaubetriebe wird Dr. Christian Kaiser, Bezirksdirektor der Vereinigen Hagelversicherung, sprechen. Gerade die Extremwettersituationen machen die Bestandsentwicklungen der Obstkulturen immer weniger planbar. Das wurde in diesem Jahr wieder einmal sehr deutlich. Christian Kaiser wird mögliche Wege und Konzepte darstellen.

Während der Eröffnung der Veranstaltung wird der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Obstbau, Norbert Schäfer, die wichtigsten Anliegen der Obstbauern in Rheinland-Nassau aufzählen und der Präsident des Bauern- und Winzerverbandes, Marco Weber, wird über die aktuellen politischen Schwerpunktthemen berichten, die auch Einfluss auf die Arbeit der Obstbaubetriebe haben werden.

Zu dieser Tagung sind alle Interessierten herzlich eingeladen. Die Teilnehmer haben die Möglichkeit, mit den Referenten und anwesenden politischen Vertretern zu diskutieren.

Programm Rheinisch-Nassauische Obstbautagung 2024 neu