Koblenz. Ab dem 1. Februar 2025 gibt es neue Regelungen für die Ausbringung von Gülle bzw. flüssigen Wirtschaftsdüngern auf Grünland. Zielsetzung ist, die Ammoniak-Emissionen zu reduzieren. Die Bundesdüngeverordnung regelt die Ausbringung organischer Düngemittel auf landwirtschaftlichen Flächen. So darf ab dem 1. Februar auch Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau Gülle grundsätzlich nur noch streifenförmig auf dem Boden oder direkt in den Boden eingebracht werden.
BWV-Präsident Marco Weber hat sich für Erleichterungen und ein unbürokratisches Ausnahmeverfahren eingesetzt. Die Ausbringung ohne den Einsatz der bodennahen Ausbringungs- und Einarbeitungstechnik (Regeltechnik) wird künftig bei verdünnter Gülle möglich sein. Auch Ausnahmemöglichkeiten für Flächen unter einem Hektar sind ein wichtiger Erfolg. Von einer einzelbetrieblichen Antragstellung rückt das Land hingegen nicht ab.
Das Land hat die Möglichkeit, Ausnahmen zu genehmigen, wenn andere Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniak-Emissionen führen. Das gilt auch für naturräumliche oder agrarstrukturelle Besonderheiten eines Betriebes, insbesondere aus Sicherheitsgründen. Eine Gefahr für die Sicherheit beim Einsatz der bodennahen Regeltechnik wird pauschal bei einer Hangneigung ab 20 % angenommen. Die Flächenbereiche ab 20 % Hangneigung können im Geobox-Viewer eingesehen werden. Auch bei kleineren Flächen bis zu einem Hektar kann von einer Verwendung der Regeltechnik abgesehen werden. Dies gilt ebenfalls, wenn Restflächen einen Hektar unterschreiten, nachdem Flächenanteile ab 20 % Neigung und unzugängliche Flächen abgezogen wurden. Ausnahmen von der bodennahen, streifenförmigen Ausbringung auf diesen Flächen können künftig bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirekton in Trier (ADD) beantragt werden.
Betriebe sollten die hängigen Flächen, Restanteilen unter 1 Hektar, unzugängliche Flächen sowie Flächen, die aus nachvollziehbaren anderen Gründen nicht mit flüssigem organischen Dünger gedüngt werden können, addieren und von der gesamten Bewirtschaftungsfläche abziehen. Beträgt die übrige Bewirtschaftungsfläche weniger als 15 Hektar, muss keine Regeltechnik angeschafft und kein Lohnbetrieb beauftragt werden. Auch können Betriebe per Einzelfallgenehmigung von der streifenförmigen bodennahen Aufbringung Abstand nehmen, wenn (gemessen ohne Regenwasserzulauf) weniger als 250 m³ Gülle im ersten Halbjahr und weitere 125 m³ im zweiten Halbjahr anfallen.
Rindergülle bis 4,6 % Trockensubstanz (i.d.R. durch Verdünnung mit Wasser) weist eine geringe Ausgasung von Ammoniak auf. Solcher flüssiger organischer Dünger darf auf Antrag bei der ADD mit der bisherigen Ausbringungstechnik auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden. Hierfür haben sich die Landesbauernverbände stark gemacht, nachdem das Landesamt für Landwirtschaft in Bayern entsprechende Versuchsergebnisse ausgewertet hat.
Für die Ausnahmegenehmigungen ist grundsätzlich die ADD in Trier zuständig.
https://add.rlp.de/themen/landwirtschaft-und-weinbau/duengerecht