Internationaler Tag der Milch 2022

Milchviehbetriebe sind wichtig für ländliche Strukturen in Rheinland-Pfalz

Koblenz. Die Bedeutung des Grünlandes für die Artenvielfalt und die attraktive heimische Kulturlandschaft ist unbestritten. Dafür ist eine wirtschaftliche Rinderhaltung unerlässlich. Die Milcherzeugung spielt dabei eine zentrale Rolle. Der Internationale Tag der Milch am 1. Juni macht auf die Bedeutung der Milch aufmerksam.

Der Präsident des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau (BWV) und Vorsitzende der Milchwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz (Milag), Michael Horper, betont die Bedeutung der Milch für unsere Ernährung: „Milch ist ein wichtiger Bestandteil einer ausgewogenen Ernährung und zugleich als Erzeugnis unserer bäuerlichen Landwirtschaft Träger der ländlichen Strukturen und unserer Kulturlandschaft. Die Rinderhaltung ist gerade in unseren Mittelgebirgslagen eine wichtige Stütze der dörflichen und wirtschaftlichen Strukturen. Außerdem werden durch die Erzeugung von Grünfutter die Wiesen und Weiden gepflegt, was schließlich der Artenvielfalt dient.“

Sorgen bereitet dem BWV der stetig voranschreitende Strukturwandel in der Landwirtschaft. So nahm die Zahl der Milchkühe innerhalb eines Jahres von 102.000 auf nun 99.000 Tiere, also um drei Prozent, weiter ab. Nur noch rund 1.500 Milchviehbetriebe gibt es in Rheinland-Pfalz. „Die Landwirtschaft muss aufgrund ihrer Bedeutung endlich wieder mehr Wertschätzung durch die Bevölkerung erfahren“, mahnt Horper. „Die Milch unserer Betriebe muss verstärkt nachgefragt werden. Die höheren Preise helfen unseren Betrieben, unseren Strukturen und letztlich unserer gesamten Gesellschaft. Der Internationale Tag der Milch muss daher Jahr für Jahr ein Warnruf sein: Kauft unsere Milch und schützt unsere Landwirtschaft, unsere Kulturlandschaft und unsere Artenvielfalt.“

Biokraftstoffe und Klimaschutz

BWV-Präsident Horper: Biokraftstoffe unterstützen den Klimaschutz

Koblenz. Mit Unverständnis reagiert der Präsident des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau, Michael Horper, auf die Ankündigung der Bundesumweltministerin Steffi Lemke, den Einsatz von Biokraftstoffen bis 2030 schrittweise auslaufen zu lassen. „2020 wurden 4,5 Millionen Tonnen an Biokraftstoffen im deutschen Straßenverkehr verbraucht, was zu einer entsprechenden Reduzierung der Ölimporte und des Verbrauchs von fossilen Energien geführt hat. Schließlich werden Biokraftstoffe, wie Bioethanol oder Biodiesel (RME), fossilen Kraftstoffen aufgrund der gesetzlich verankerten Treibhausgas-Minderungsquote beigemischt,“ macht Horper deutlich.

Ein weiterer wichtiger Punkt, der leider ignoriert werde, sei die Erzeugung von Koppelprodukten. So fielen pro Liter Bioethanol rund zwei Kilogramm Trockenschlempe und pro Liter Biodiesel 1,5 Kilogramm hochverdauliches Rapsschrot an. Diese Futtermittel trügen deutlich zur Verbesserung der heimischen Eiweißfutterversorgung bei und verringerten die Importe von Soja. Außerdem, so Horper weiter, seien die heimischen Futtermittel gentechnikfrei, die Importe hingegen oftmals nicht.

BWV-Präsident Horper fordert die Bundesregierung auf, ihre Politik bezüglich des Anbaus nachwachsender Rohstoffe zu überdenken. Die Landwirtschaft sei zwar primär für die Ernährungssicherung der Bevölkerung verantwortlich, sie sei aber auch ein maßgeblicher Partner im Kampf gegen den Klimawandel. Viel wichtiger sei es, die landwirtschaftlichen Flächen zu erhalten und sich dem Flächenfraß entgegenzustellen, damit es auch künftig noch genügend Flächen für die Nahrungsmittelproduktion, für die Erzeugung erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe gebe.

Landwirtschaft präsentiert sich

Tage des offenen Hofes in Verschneid und Endlichhofen

Koblenz. In diesem Jahr öffnen zwei landwirtschaftliche Betriebe im Norden von Rheinland-Pfalz ihre Höfe für die Öffentlichkeit. Am 05. Juni können sich Besucher auf dem Junghennenaufzuchtbetrieb Leinen in Verschneid über die neuesten Entwicklungen im Bereich des Tierwohls informieren und sowohl den Aufzuchtstall des Biobetriebs als auch den Wintergarten und den Grünauslauf besichtigen. Darüber hinaus präsentieren sich die am Bau beteiligten Firmen. Auch für die Unterhaltung der Kinder ist gesorgt.

Am 10. Juli kann der Birkenhof von Dr. Thorsten Zellmann in Endlichhofen besichtigt werden. Der Milchviehbetrieb mit eigener Molkerei vermarktet seine Milch lokal und regional. Alle Gäste können sich beim Betriebsleiter selbst über die Molkerei informieren und an einer Besichtigung teilnehmen. Ein Bauernmarkt sorgt für ein vielfältiges Angebot an regional erzeugten landwirtschaftlichen Produkten. Darüber hinaus gibt es für alle technikinteressierten Gäste eine Landmaschinenausstellung.

Die Familien Leinen und Zellmann bieten einen kurzweiligen Tag für die ganze Familie auf ihren Betrieben an und freuen sich über einen großen Zuspruch. Für das leibliche Wohl ist gesorgt.

Hier finden Sie den Handzettel zum Tag des offenen Hofes in Verschneid

Redispatch

Neue Herausforderungen für die Energievermarktung

Koblenz. Die Energiewende und die zunehmende Nachfrage nach erneuerbaren Energien führen zu neuen Herausforderungen für die Betreiber der hierfür notwendigen Anlagen.

Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau (BWV) führt gemeinsam mit der GeLa Energie GmbH eine Informationsveranstaltung über „Redispatch“ durch. Redispatch beschreibt, wie Energieerzeuger einer Überlastung der Stromnetze entgegenwirken können.

Die Informationsveranstaltung findet am Dienstag, den 28. Juni 2022, von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr online statt.

Die Teilnehmer erfahren, welche Chancen Redispatch den Energieerzeuger bei der Energievermarktung von Solarstrom bietet und mit welchen Risiken sie zu rechnen haben. Das trifft sowohl für Dach- als auch für Freiflächen-PV-Anlagen zu. Darüber hinaus erläutern die Referenten, was eine Beteiligung an PV-Anlagen für den Landwirt bzw. Winzer bedeutet, welche Investitionsmöglichkeiten bestehen und was aus steuerlicher Sicht zu beachten ist.

Referenten sind Manuel Hoffrogge (GeLa Energie GmbH) und Steuerberater Bernd Heinrichs (Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau).

Die Veranstaltung wird online angeboten und ist kostenfrei. Bitte melden Sie sich verbindlich per E-Mail an.

Adresse: meurer@bwv-net.de, Stichwort: „Redispatch“.

Sie erhalten 3 Tage vor der Veranstaltung den Veranstaltungslink.

G7-Agrarministertreffen

Horper: „Bauern sind kein radikaler Rand!“

Koblenz. Der Präsident des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau, Michael Horper, ist entsetzt über Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir, der während der G7-Agrarministerkonferenz in Stuttgart demonstrierende Bäuerinnen und Bauern in einem Interview als „radikale Ränder“ bezeichnete. „Landwirte leiden seit Jahrzehnten unter anhaltendem Preisdruck und bürokratischen Auflagen. Es ist undemokratisch und daher für einen Bundesminister untragbar, Menschen, die sich für ihre legitimen Interessen einsetzen, als radikal zu bezeichnen.

Unebenheiten von Gemeindestraßen

Fahrzeugführer haftet selbst für Schäden an tiefergelegtem Auto

Koblenz. Kommunen haben häufig nicht die ausreichenden finanziellen Mittel, um ihre Wege, auch Wirtschaftswege, so auszubauen und instandzuhalten, dass jegliche Gefahren für die Benutzer ausgeschlossen sind. Schnell stellt sich daher die Frage, welche Anforderung an die Verkehrssicherungspflicht eines Straßenbaulastträgers – in der Regel an die Gemeinde – zu stellen sind und welche Vorkehrungen berechtigte Benutzer, also Fahrzeugführer und Radfahrer selbst treffen müssen, um Schäden für sich und das jeweilige Fahrzeug zu vermeiden. Ist einmal ein Schaden entstanden, so führt dieser häufig zu Auseinandersetzungen, die schnell auch vor Gericht landen. Denn aufgetretene Schäden werden nicht immer kritiklos von der Gemeinde oder ihrem Versicherer übernommen und die Rechtsprechung ist unüberschaubar, kommt es doch immer auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls an. In diesem Spannungsfeld hat das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz kürzlich festgestellt, dass eine Gemeinde nicht für Schäden haftet, die ein Fahrzeugführer erleidet, der mit einem serienmäßigen tiefergelegten Sportfahrzeug eine erkennbar gefahrträchtige Straße befährt.

In dem beim OLG Koblenz anhängigen Fall hatte ein Fahrzeugführer eine innerörtliche Seitenstraße befahren, die erkennbar uneben war und auch ein seitliches Gefälle aufwies. Das Fahrzeug setzte auf. Die Schäden an seinem Ferrari betrugen rund 60.000 Euro, die er nunmehr von der Gemeinde erstattet haben wollte. Zu Unrecht, wie das OLG in Koblenz meinte und seine Rechtsauffassung in einem Hinweisbeschluss dargelegte. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Verkehrssicherungspflicht eine allgemeine Rechtspflicht sei, die diejenigen, die Gefährdungsquellen für andere schaffen, verpflichtet, notwendige Schutzvorkehrungen zu treffen. Damit sind Maßnahmen gemeint, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig erachtet, um Schäden zu vermeiden. Dabei müssen einerseits die berechtigten Erwartungen eines regulären Nutzers und anderseits die wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen beim Sicherungspflichtigen berücksichtigt werden.

Bei der Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht von Wegen ist nach Ansicht des Gerichts zunächst der Verkehrsweg mit seiner Lage und seinem Umfeld sowie seiner Verkehrsbedeutung maßgeblich. Je nach Bestimmung eines Weges bestehen also verschiedene Verkehrssicherungspflichten, was beispielsweise eine unterschiedliche Bewertung von Wirtschaftswegen und viel befahrenen überregionalen Straßen rechtfertigt. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass sich ein Nutzer auf erkennbare Gefahren einstellen und Schäden durch eine gebotene Aufmerksamkeit selbst abwenden muss.

Im Gegensatz dazu muss der Verkehrssicherungspflichtige nur diejenigen Gefahren ausräumen und gegebenenfalls davor warnen, die für einen berechtigten und besonnenen Nutzer gerade nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sich dieser auch nicht einzurichten vermag. Gefahrenstellen, die ein sorgfältiger Kraftfahrer jedoch erkennen kann, führen dagegen nicht zu einer gesteigerten Hinweispflicht. Im Falle des beschädigten Ferraris heißt dies, dass der Fahrzeugführer risikoerhöhende Umstände, wie die serienmäßige Tieferlegung seines Fahrzeuges, und die dadurch bedingte Besonderheit, dass eine geringere Bodenfreiheit vorhanden ist, die ein Aufsetzen begünstigt, zu bedenken hat und entsprechend aufmerksam und vorsichtig sein muss. Dies gilt gerade bei Straßen mit erkennbar schlechtem Ausbauzustand. In solchen Fällen muss der Fahrzeugführer dafür Sorge tragen, ob und wie er die Straße befährt. Angesichts der offensichtlich schlechten Fahrbahnbeschaffenheit muss er sein Fahrverhalten darauf ausrichten. Tut er dies nicht, so ist sein Mitverschulden so gravierend, dass er Schäden gegenüber dem Straßenbaulastträger nicht mehr geltend machen kann. Wenn er feststellt, dass die geringe Bodenfreiheit schon bei relativ unbedeutenden Fahrbahnunebenheiten eine Gefährdung darstellen kann, muss er die Fahrbahn meiden. Auch das Argument des Fahrzeugführers, er sei mit einem Fahrzeug gefahren, welches serienmäßig zum Straßenverkehr zugelassen sei, verfing nicht. Denn die Richter des OLG Koblenz stellten fest, dass die Zulassung eines Sportfahrzeuges nicht automatisch bedeutet, dass alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzt werden können.

In Anbetracht der eindeutigen geäußerten Rechtsauffassung des OLG Koblenz hat der Betroffene sein Rechtsmittel zurückgenommen und seinen Schadensersatzanspruch nicht weiter verfolgt.

Beschluss des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 07.12.2021, Az.: 12 U 1012/21

Streit mit Jägern rechtfertigt nicht Ende der Zwangsmitgliedschaft

Münster. Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, aus ethischen Gründen die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft, die grundsätzlich für jeden Grundeigentümer einer bejagbaren Fläche gilt, zu beenden. An die maßgeblichen ethischen Gründe sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen, damit ein Eigentümer mit seiner Fläche aus der Solidargemeinschaft einer Jagdgenossenschaft ausscheiden kann. Dies gilt sowohl inhaltlich als auch in formaler Hinsicht, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Münster kürzlich dargelegt hat.

Ein Jagdgenosse mit rund 16 Hektar Fläche begehrte den Austritt aus der Jagdgenossenschaft und begründete dies zunächst mit gravierenden Streitigkeiten mit dem Jagdpächter. Nachdem der betroffene Grundstückseigentümer im Verlaufe des weiteren Verfahren mehrfach darauf hingewiesen worden war, die alleine für einen Austritt nach § 6 a Bundesjagdgesetz maßgeblichen ethische Gründe darzulegen, hat er dies jedoch – nach Überzeugung des Gerichtes – nicht stimmig im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nachgeholt. Vor diesem Hintergrund sahen die Richter das Begehren des Grundstückseigentümers, den Austritt aus der Jagdgenossenschaft aus ethischen Gründen verlangen zu können, nicht als gerechtfertigt an. Vielmehr stellten die Richter fest, dass es für die Beurteilung von ethischen Gründen maßgeblich auf eine tief verankerte persönliche Überzeugung ankomme, die auch einen gewissen Grad an Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreicht habe.

Vor allem an der Stimmigkeit seines Verhaltes hatten die Richter im Falle des Eigentümers erhebliche Zweifel und damit auch daran, dass der Betroffene die Jagdausübung unbedingt ablehnen würde. Ausschlaggebend für das Gericht war zunächst die Tatsache, dass sich der betroffene Grundstückseigentümer erst nach mehrfacherer Nachfrage und erst in der mündlichen Verhandlung überhaupt zu seiner ethischen Überzeugung, das Töten von Tieren abzulehnen, geäußert habe. Dies war für das Gericht nicht plausibel, weil er beispielsweise nicht darlegen konnte, warum er sich erst so spät zu dieser doch für die Entscheidung sehr maßgeblichen Frage geäußert habe. Darüber hinaus waren persönliche Unstimmigkeiten aufgetreten, die an einer ersthaften und widerspruchsfreien Ablehnung der Jagd Zweifel offenließen. So war im Laufe des Verfahrens mehrfach dargelegt worden, dass er den Austritt aus der Jagdgenossenschaft auf Grund persönlicher Konflikte mit der örtlichen Jägerschaft anstrebe. Weiterhin spreche die Tatsache, dass der Betroffene einen Baumbestand auf seinen Flächen roden lassen wollte und damit in den Lebensraum der dort lebenden Tiere maßgeblich eingegriffen habe, gegen seine notwendige tief verankerte Überzeugung.

Bei einigen Tierarten, z.B. Brachvögel oder Kiebitze, lehnte er die Tötung zudem nicht grundsätzlich ab. Darüber hinaus vermochte der Grundstückseigentümer nicht zufriedenstellend erklären, warum er einerseits die Tötung von Lebewesen im Rahmen der Jagdausübung ablehnen würde, zugleich aber Fleisch essen würde. Letztlich hatte der Betroffene über viele Jahre hinweg vorbehaltlos und offenbar ohne ethische Bedenken seinen Anteil an der Jagdpacht vereinnahmt und damit von der Jagd finanziell profitiert, was ebenfalls gegen ein stimmiges Verhalten und eine überzeugende Gewissensentscheidung des Betroffenen sprach.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Münster zeigt, dass an die Anforderungen, unter denen eine Befriedung von Grundflächen und damit ein Ausscheiden aus der Jagdgenossenschaft verlangt werden kann, hoch sind und von Beginn an ein stimmiges Verhalten des Grundstückseigentümers vorliegen muss. Gelingt dies nicht, gibt es ernsthafte Bedenken, die gemäß Bundesjagdgesetz einer möglichen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen entgegenstehen können.

Entscheidung des OVG Münster vom 10.09.2021, Az: 1 K 2285/18

Transport von Schlachttieren an heißen Tagen

Landesregierung lässt Unterstützung vermissen

Koblenz. Tierschutz und Tiertransport sind im Sommer immer wieder Anlass zu vielen Diskussionen, die auch in der Öffentlichkeit ausgetragen werden und zu politischen Entscheidungen führen. Auf Bundesebene wurde im letzten Quartal 2021 die Tierschutz-Transportverordnung geändert. Dadurch wurde der Transport von Schlachttieren an heißen Tagen ab dem 1.1.2022 und der Transport von Kälbern bis zum 28. Lebenstag ab dem 1.1.2023 eingeschränkt.

Bereits im Vorfeld der Entscheidungen auf Bundesebene hatte der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau (BWV) auf die Auswirkungen für die Landwirte hingewiesen. Auch nach dem Inkrafttreten der Verschärfungen hat BWV-Präsident Michael Horper unter anderem im Gespräch mit den Staatsekretären Dr. Erwin Manz (Umweltministerium) und Andy Becht (Landwirtschaftsministerium) am 27. Januar 2022 auf die Folgen für die Betroffenen hingewiesen und um eine fachliche Erörterung der Umsetzung gebeten.

Vor dem Hintergrund der ersten heißen Tage im Jahr, weist der BWV auf die bereits jetzt geltende Regelung zum Transport von Schlachttieren bei Temperaturen über 30 Grad Celsius hin. Die Verordnung sieht verpflichtend vor, dass ein innerstaatlicher Tiertransport zum Schlachthof bei einer Außentemperatur, die 30 Grad Celsius und mehr beträgt, nach 4,5 Stunden beendet sein muss. Die Transportzeit umfasst dabei das Verladen auf den landwirtschaftlichen Betrieben, die Entladung am Schlachthof sowie die gesamte Wegstrecke. Aufgrund der Strukturen in Rheinland-Pfalz wird es an Tagen mit einer Temperatur über 30 Grad Celsius den Erzeuger und Vermarktungsorganisationen nicht mehr möglich sein, alle landwirtschaftlichen Betriebe wie gewohnt anzufahren. Berechnungen heben ergeben, dass unter diesen Vorgaben bestimmte Regionen in Rheinland-Pfalz nicht mehr erreichbar sein werden.

Es ist durchaus möglich, dass die auf den landwirtschaftlichen Betrieben zur Schlachtung anstehenden Tiere von der jeweiligen Vermarktungsorganisation an Tagen über 30 Grad Temperatur, angekündigt u.a. vom Deutschen Wetterdienst (DWD), nicht abgeholt werden können. Der Deutsche Raiffeisenverband (DRV) empfiehlt den Transportunternehmern die Temperaturvorhersage rechtzeitig vor Fahrtantritt für die gesamte Wegstrecke zu prüfen und zu dokumentieren.

In einigen Fällen – und mit entsprechendem organisatorischen Aufwand – kann der Transport in kühlere Morgenstunden verlegt werden. Dies wird aber auch nicht immer machbar sein, da Liefertermine und Lieferzeiten an den Schlachthöfen, u.a. wegen Lärmbelästigung oder mangelnder Verfügbarkeit von Fleischbeschauern, nicht beliebig verlegt werden können.

Die Tierhalter, die nicht mehr angefahren werden können, können aber nach hiesigem Verständnis innerhalb des 50 km Radius um ihren Betrieb ihr eigenes Schlachtvieh, in ihrem eigenen Transportmittel auch selbst zur Schlachtung bringen. Die 30 Grad-Regelung und die 4,5 Stunden gelten hierbei aber dennoch. Diese und andere Fragen in diesem Zusammenhang hätte der BWV gerne mit den zuständigen Ministeriums- und Behördenvertretern vor Beginn der Sommersaison geklärt, um die Tierhalter, die Transportunternehmen und die Schlachtbetriebe sachgerecht informieren zu können. Die Ministerien haben aber seit Januar die Zeit zur Besprechung der Umsetzungsfragen ungenutzt verstreichen lassen, obwohl Präsident Horper abermals an beide Staatsekretäre geschrieben hatte und die Dringlichkeit der Erörterung verdeutlichte. Die Belange der Tierhalter werden in der Landesregierung offensichtlich nicht in dem Maße wertgeschätzt, wie es notwendig wäre und die Tierhalter, aber auch die vor- und nachgelagerten Bereiche, es erwarten.

Jagdgenossenschaften

Streit mit Jägern rechtfertigt nicht Ende der Zwangsmitgliedschaft

Münster. Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, aus ethischen Gründen die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft, die grundsätzlich für jeden Grundeigentümer einer bejagbaren Fläche gilt, zu beenden. An die maßgeblichen ethischen Gründe sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen, damit ein Eigentümer mit seiner Fläche aus der Solidargemeinschaft einer Jagdgenossenschaft ausscheiden kann. Dies gilt sowohl inhaltlich als auch in formaler Hinsicht, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Münster kürzlich dargelegt hat.

Ein Jagdgenosse mit rund 16 Hektar Fläche begehrte den Austritt aus der Jagdgenossenschaft und begründete dies zunächst mit gravierenden Streitigkeiten mit dem Jagdpächter. Nachdem der betroffene Grundstückseigentümer im Verlaufe des weiteren Verfahren mehrfach darauf hingewiesen worden war, die alleine für einen Austritt nach § 6 a Bundesjagdgesetz maßgeblichen ethische Gründe darzulegen, hat er dies jedoch – nach Überzeugung des Gerichtes – nicht stimmig im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nachgeholt. Vor diesem Hintergrund sahen die Richter das Begehren des Grundstückseigentümers, den Austritt aus der Jagdgenossenschaft aus ethischen Gründen verlangen zu können, nicht als gerechtfertigt an. Vielmehr stellten die Richter fest, dass es für die Beurteilung von ethischen Gründen maßgeblich auf eine tief verankerte persönliche Überzeugung ankomme, die auch einen gewissen Grad an Entschiedenheit, Geschlossenheit und Wichtigkeit erreicht habe.

Vor allem an der Stimmigkeit seines Verhaltes hatten die Richter im Falle des Eigentümers erhebliche Zweifel und damit auch daran, dass der Betroffene die Jagdausübung unbedingt ablehnen würde. Ausschlaggebend für das Gericht war zunächst die Tatsache, dass sich der betroffene Grundstückseigentümer erst nach mehrfacherer Nachfrage und erst in der mündlichen Verhandlung überhaupt zu seiner ethischen Überzeugung, das Töten von Tieren abzulehnen, geäußert habe. Dies war für das Gericht nicht plausibel, weil er beispielsweise nicht darlegen konnte, warum er sich erst so spät zu dieser doch für die Entscheidung sehr maßgeblichen Frage geäußert habe. Darüber hinaus waren persönliche Unstimmigkeiten aufgetreten, die an einer ersthaften und widerspruchsfreien Ablehnung der Jagd Zweifel offenließen. So war im Laufe des Verfahrens mehrfach dargelegt worden, dass er den Austritt aus der Jagdgenossenschaft auf Grund persönlicher Konflikte mit der örtlichen Jägerschaft anstrebe. Weiterhin spreche die Tatsache, dass der Betroffene einen Baumbestand auf seinen Flächen roden lassen wollte und damit in den Lebensraum der dort lebenden Tiere maßgeblich eingegriffen habe, gegen seine notwendige tief verankerte Überzeugung.

Bei einigen Tierarten, z.B. Brachvögel oder Kiebitze, lehnte er die Tötung zudem nicht grundsätzlich ab. Darüber hinaus vermochte der Grundstückseigentümer nicht zufriedenstellend erklären, warum er einerseits die Tötung von Lebewesen im Rahmen der Jagdausübung ablehnen würde, zugleich aber Fleisch essen würde. Letztlich hatte der Betroffene über viele Jahre hinweg vorbehaltlos und offenbar ohne ethische Bedenken seinen Anteil an der Jagdpacht vereinnahmt und damit von der Jagd finanziell profitiert, was ebenfalls gegen ein stimmiges Verhalten und eine überzeugende Gewissensentscheidung des Betroffenen sprach.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Münster zeigt, dass an die Anforderungen, unter denen eine Befriedung von Grundflächen und damit ein Ausscheiden aus der Jagdgenossenschaft verlangt werden kann, hoch sind und von Beginn an ein stimmiges Verhalten des Grundstückseigentümers vorliegen muss. Gelingt dies nicht, gibt es ernsthafte Bedenken, die gemäß Bundesjagdgesetz einer möglichen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen entgegenstehen können.

Entscheidung des OVG Münster vom 10.09.2021, Az: 1 K 2285/1

Tierschutzgerechte Wiesenmahd

Landwirte und Jäger arbeiten für den Tierschutz Hand in Hand

Stockhausen-Illfurth. Die Wiesen werden zurzeit gemäht. Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz (LJV) und der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau (BWV) informierten auf einer gemeinsamen Pressekonferenz auf dem Waldhof der Familie Weyel in Stockhausen-Illfurth im Westerwald, wie Jungwildtiere während einer Wiesenmahd geschützt werden können. Der Zeitraum, in dem die Wiesenmahd vollzogen wird, fällt mit den Brut- und Setzzeiten der Rehe zusammen. Damit Rehkitze nicht unter die Messer der Kreiselmäher geraten, arbeiten Jäger und Landwirte Hand in Hand.

„Der Schutz der Wildtiere liegt im Interesse der Jäger und Landwirte. Umso mehr freut es mich, dass beide Gruppen eng miteinander arbeiten, um die Tiere bestmöglich zu schützen. Kommunikation ist alles,“ betonte Michael Horper, Präsident des BWV. Der Leiter der Landesjagdschule, Wildmeister Christoph Hildebrandt ergänzte, dass der Landesjagdverband zu gemeinsamen Rettungsaktionen aufrufe und das konstruktive Miteinander sehr begrüße.

Während der Pressekonferenz führten die Mitglieder beider Verbände verschiedene Hilfsmöglichkeiten vor. Das gemeinsame Absuchen der Flächen vor einer Mahd wurde präsentiert. Aber auch optische und akustische Hilfsmittel, die an den Traktoren angebracht werden, können zum Kitzschutz beitragen. Sehr effektive Hilfsmöglichkeiten erlaubt die weiterentwickelte Drohnentechnik mit Infrarotsensoren.

BWV-Kreisvorsitzender Matthias Müller machte darauf aufmerksam, dass viele Privatpersonen Drohnentechnik besäßen und die Dienstleistung mittlerweile auch gemietet werden könne. Es freue ihn sehr, dass viele Bürger bereit seien, sich vor einer Mahd an der Suche nach Rehkitzen zu beteiligen.

„Seitdem wir eng mit der Jägerschaft zusammenarbeiten, haben wir kaum tote Rehkitze zu beklagen,“ stellte Betriebsleiter Stephan Weyel fest. Neben den Jägern trügen tatsächlich die Helfer aus Bevölkerung maßgeblich zu diesem Erfolg bei.

Beide Verbände verweisen ihre Mitglieder auf die vom LJV veröffentlichte Handlungsempfehlung zur Jungwildrettung. Sie kann unter der Telefonnummer 06727-89440, per E-Mail: Info@LJV-RLP.de angefordert oder hier heruntergeladen werden

Handlungsempfehlung – Download