Gefälschte Berufsgenossenschaft-Schreiben im Umlauf

Koblenz. Derzeit versenden Kriminelle Schreiben sowohl postalisch als auch per E-Mail an die Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), in denen die Betriebe zur Zahlung für ein Augenspülstation-Schild aufgefordert werden. Im Betreff der Schreiben heißt es „Pflicht zur Anbringung des Augenspülstations-Schildes – Frist zur Umsetzung“ bzw. „Wichtige Zahlungsaufforderung für Augenspül-Schild (verpflichtend)“. Den Schreiben ist eine Rechnung beigefügt.

Die Schreiben sind gefälscht! Sie und auch die beigefügten Rechnungen enthalten eine angebliche Telefonnummer der BGN. Vermutlich landen die Anrufe in einem Call-Center im Ausland. Die Mailadresse des Absenders, die in den Schreiben angegeben ist, ist ebenfalls falsch. Mittlerweile variieren die verschiedenen Domainnamen. Die BGN hat die entsprechenden rechtlichen Schritte eingeleitet.
Wichtig ist es, dass Sie keine Zahlungen leisten. Die BGN versendet grundsätzlich keine Rechnungen für Materialien, wie etwa für Schilder.

Die BGN hat die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet und unternimmt alle möglichen Schritte, um eventuellen Schaden für die Mitgliedsbetriebe abzuwenden bzw. möglichst klein zu halten. Sofern Sie bereits Zahlungen geleistet haben, sollten Sie sich per E-Mail an kommunikation@bgn.de wenden. Die BGN rät des Weiteren dringend zu einer Strafanzeige und teilt das entsprechende Aktenzeichen sowie den Mailkontakt der Strafverfolgungsbehörden mit.

Sofern Sie Zweifel haben, ob ein Schreiben tatsächlich von der BGN stammt, können Sie sich unter der Präventionshotline 0621/ 4456-3517 bei der BGN melden. Dort wird beantwortet, ob ein Anruf oder ein Schreiben von der BGN tatsächlich in Auftrag gegeben wurde.

Flagge zeigen für bäuerliche Themen

Orscholz. Am 15. Mai findet die Umweltministerkonferenz der Länder im saarländischen Orscholz statt.

Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau ruft zur Unterstützung des Bauernverbandes Saar auf und lädt alle Landwirtinnen und Landwirte herzlich ein, an der Kundgebung am 15.5. um 10 Uhr am Cloef-Atrium teilzunehmen.

Die zentralen Themen:
• Bestandsmanagement beim Wolf
• Umsetzung der Naturwiederherstellungsverordnung nur im Schulterschluss mit der Landwirtschaft

Als Redner werden erwartet:
• Peter Hoffmann, Präsident des Bauernverbandes Saar
• Eberhard Hartelt, Präsident des BWV Rheinland-Pfalz Süd
• Steffen Uhl, Vorsitzender des Landesschaf- und Ziegenhalterverbandes

Im Anschluss wird eine berufsständische Delegation den Umweltministern ein Forderungspapier überreichen und die zentralen Anliegen erläutern.

Warum Ihre Teilnahme wichtig ist:
Berufspolitische Erfolge gelingen nur, wenn deutlich wird, dass die Landwirtinnen und Landwirte geschlossen hinter ihren Forderungen stehen. Der BWV Rheinland-Nassau unterstützt die Kundgebung mit Nachdruck und setzt auf eine starke Beteiligung. Anfahrten mit Traktoren sind ausdrücklich willkommen.

Verschmutzungen durch Feldarbeiten müssen beseitigt werden

Koblenz. Die Feldarbeiten haben in diesem Jahr bereits lange begonnen. Immer wieder stellt sich dabei aufs Neue die Frage, wie mit Verschmutzungen, die auf Straßen, Feldwegen oder anderen Flächen entstehen, umgegangen werden muss. Das Landgericht (LG) Flensburg hat mit Urteil vom 10.05.2024 eine in diesem Zusammenhang wichtige Frage entschieden, wonach derjenige, der im Rahmen von Feldarbeiten eine öffentliche Straße verschmutzt, für die Reinigung verantwortlich ist, auch wenn diese Straße nur wenig befahren ist.

In dem vorliegenden Fall verschmutzte ein Maishäcksler bei der Ernte eine Fahrbahn. Durch den danach einsetzenden Regen bildete sich eine mehrere Zentimeter dicke Matsch- und Schmierschicht. Auf dieser rutschte ein Müllwagen auf seiner Tour – 3 Tage nach der Verschmutzung – aus und verunfallte im Graben.

Das LG stellte fest, dass der Halter bzw. Fahrer des Maishäckslers die allgemeine Verkehrssicherungspflicht nach § 32 StVO verletzte. Diese Pflicht beinhaltet für die Verkehrsteilnehmer, keine Verkehrshindernisse zu schaffen. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellte das Gericht außerdem fest, dass es sich bei der Fahrbahn nicht um einen reinen Wirtschaftsweg – mit möglicherweise geringeren Anforderungen an die Beseitigungsverpflichtung einer Verschmutzung – handele. Ob ein Wirtschaftsweg im Sinne der StVO vorliegt, müsse nämlich anhand der äußeren sofort erkenn- und bewertbaren Umstände festgestellt werden (so auch Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, 12 U 25/05). Es käme dabei nicht auf die katastermäßige Erfassung oder öffentliche Widmung einer Straße an. Es müsse vielmehr für jeden aufmerksamen Benutzer deutlich in Erkennbar sein, dass es sich um einen reinen Wirtschaftsweg handele.

Ob ein Wirtschaftsweg vorlag oder nicht war deshalb wichtig zu klären, da für reine Wirtschaftswege nach einhelliger Rechtsprechung geringe bis gar keine Verkehrssicherungspflichten vorliegen. Für öffentliche Straßen im Sinne der StVO müssen jedoch die erhöhten Verkehrssicherungspflichten beachtet werden. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen geteerten Fahrweg, der an Feldern und Wohnhäusern vorbeiführte. Der Weg war auch nicht mit einer entsprechend einschränkenden Beschilderung versehen. Der Maishäcksler-Fahrer verletzte dementsprechend seine Verkehrssicherungspflicht. Er hätte die Verunreinigung der Fahrbahn unverzüglich beseitigen müssen. Denn auch wenn die Straße an ein Feld angrenzte, mussten andere Verkehrsteilnehmer nicht per se mit einer Verschmutzung durch Lehm, Pflanzenresten oder Stroh rechnen.

Den Fahrer des Müllwagens traf dennoch eine Mitschuld von 25 Prozent, da bei einer offensichtlichen Verschmutzung der Fahrbahn angepasst hätte fahren müssen. Diese Einstufung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, welches in einem anderen Fall zu Lasten des Verkehrsteilnehmers entschieden hatte, wenn eine Feldberieselung auf 300 Meter für den Fahrer ersichtlich ist und dieser dementsprechend mit Wasser auf der Fahrbahn rechnen muss.

Das Urteil hebt nochmals die weitreichenden Verkehrssicherungspflichten von Landwirten hervor. Durch die landwirtschaftlichen Arbeiten dürfen keine Verkehrshindernisse oder gar Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer entstehen, zu denen auch Verschmutzungen von Fahrbahnen gelten. Auch sollte der Landwirt genauestens überprüfen, ob es sich bei dem befahrenen Weg tatsächlich nur um einen reinen Wirtschaftsweg handelt oder dieser nicht doch auch der Allgemeinheit zugänglich und mithin eine öffentliche Straße ist, auf der die StVO zu beachten ist (auch hinsichtlich aller übrigen StVO-Vorschriften wie zum Beispiel das Vorfahrtsgebot). Dies richtet sich hinsichtlich der Verkehrspflichten der StVO immer nur nach der rein tatsächlichen Nutzung und erkennbaren Umstände. Doch auch wenn es sich um einen Wirtschaftsweg handelt, muss der Verursacher Verschmutzungen, die zu einer Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer führen, beseitigen, um Schäden – beispielsweise für Fahrradfahrer – zu minimieren. Allerdings sind die Anforderungen in diesen Fällen nicht so hoch wie auf öffentlichen Straßen, da Nutzer von Wirtschaftswegen stets auch mit typischen „Gebrauchsspuren“ rechnen müssen – vor allem in Zeiten einer erhöhten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzungsnotwendigkeit. Achtet ein Nutzer darauf nicht, so kann ihm gegebenenfalls ein Mitverschulden zur Last gelegt werden.