Wolfsbestand weitet sich schnell aus

BWV fordert Tempo beim Wolfsmanagementplan

Koblenz. Das Fachforum „Wolf und Weidetierhaltung“ des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau (BWV) Ende April in Koblenz machte deutlich, dass die Interessen der Landwirte und Tierhalter dringend im rheinland-pfälzischen Wolfsmanagementplan Berücksichtigung finden müssen.

Ausgehend von wissenschaftlich fundierten Berechnungen, die darlegen, dass der Wolfsbestand auch in Rheinland-Pfalz in den nächsten Jahren deutlich zunehmen werde, fordert der Hauptgeschäftsführer des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau, Dr. Simon W. Schlüter, gegenüber dem zuständigen Staatssekretär im rheinland-pfälzischen Umweltministerium, Dr. Erwin Manz, die Arbeiten am Wolfsmanagementplan unverzüglich wieder aufzunehmen. Es sei nicht ausreichend, im Wolfsmanagementplan lediglich die finanziellen Folgen der Rückkehr des Wolfs nach Rheinland-Pfalz zu beleuchten. Vielmehr sei es notwendig, dass das Land eine eigene Vorstellung davon entwickele, welche Ziele bei der Rückkehr des Wolfes zu verfolgen seien und in welchen Regionen akzeptable Lebensräume für den Wolf bestünden. Gerade vor dem Hintergrund, dass einzelne Wölfe in der Landwirtschaft teils erhebliche Schäden anrichten und zu Unsicherheiten in der Bevölkerung und bei Tierhaltern beitragen, sei es dringend erforderlich, die Arbeiten am rheinland-pfälzischen Wolfsmanagementplan mit allen Beteiligten unverzüglich fortzusetzten.

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EEG Osterpaket der Bundesregierung

Biogasanlagen: Regionale Stromvermarktung muss intensiviert werden

Koblenz. In einem Schreiben an den rheinland-pfälzischen Energie-Staatssekretär Michael Hauer, fordert der Hauptgeschäftsführer des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau, Dr. Simon W. Schlüter, dass künftig die direkte Vermarktung von erneuerbaren Strommengen vom Erzeuger an die Verbraucher im regionalen Umkreis ermöglicht werden müsse. Hierfür sehe das EU-Recht ein taugliches Instrument, das sogenannte Energy Sharing, vor. Diese Vermarktungsform sei in Deutschland bisher nicht umgesetzt worden und sie müsse nun in das EEG integriert werden, um die Zukunftschancen der Biogasanlagenbetreiber zu fördern.

Schlüter würde es begrüßen, wenn im EEG künftig die neue Veräußerungsform „Energy Sharing“ geregelt würde, damit die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften erneuerbaren Strom mit geringem Aufwand an ihre Mitglieder liefern könnten. Für den in das Netz eingespeisten Strom erhalte die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft als Anlagenbetreiber Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie.

Es müsse außerdem geregelt werden, dass die Betreiber von Biogas-Anlagen den notwendigen Betriebsstrom selbst produzieren dürften, ohne dass dies negative Auswirkungen auf die Einspeisevergütung des Überschussstroms habe. Dies dürfe nicht nur für Neuanlagen gelten. Notwendig wäre es vielmehr, auch für die Bestandsanlagen eine entsprechende Regelung einzuführen, damit diese insbesondere in Anbetracht der derzeit explodierenden Energiepreise weiterhin wirtschaftlich arbeiten könnten und förderunschädlich den Betriebsstrom aus der eigenen Anlage beziehen könnten, betont Schlüter.

Es ist künftig vorgesehen, die Leistung kleinerer Gülleanlagen von 99 kW auf 150 kW anzuheben und Erleichterungen für den Einsatz von Kleegras zu schaffen. Diese Neuregelung ist zu begrüßen.

Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau fordert jedoch, dass auch bestehende Biogasanlagen nach Auslaufen der 20-jährigen Bindungsfrist in kleinere Gülleanlagen überführt werden können. Bisher ist ein Wechsel bestehender Biogasanlagen in die Gülleklasse nur für Anlagen möglich, deren installierte Leistung am 31.03.2021 nicht mehr als 150 kW betrug. Eine solche Regelung, so Schlüter, helfe den zahlreichen bestehenden Biogasanlagen in Rheinland-Pfalz jedoch nicht.

Der Verband schlägt vor, dass die Obergrenze 150 kW Bemessungsleistung betragen solle, ohne Begrenzung der installierten Leistung und ohne die Begrenzung auf einen bestimmten Stichtag. Durch den Wechsels bestehender Anlagen in die Gülleklasse erhielten die landwirtschaftlichen Betriebe Perspektiven, um auch in Zukunft Strom und Wärme aus nachwachsenden Rohstoffen produzieren und die vorhandene Technik optimal nutzen zu können.

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Neue erweiterte verpackungsrechtliche Pflichten ab 01. Juli 2022

Koblenz. Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) gelten ab dem 01. Juli 2022 neue Pflichten für alle Hersteller (auch Direktvermarkter), welche verpackte Waren in den Verkehr bringen. Alle Arten von Verpackungen sind im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist ein Mal notwendig, da sonst Vertriebsverbot droht.

Die Registrierungspflicht beim Verpackungsregister LUCID besteht schon seit Januar 2019 gemäß Verpackungsgesetz für alle Betriebe, die gewerbsmäßig Verpackungen in Verkehr bringen. Seit dieser Zeit sind die lizenzierungspflichtigen Verpackungsmengen, welche im Müll beim Endverbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen (z.B. Gastronomie, Kantinen) zusammenkommen, bereits im öffentlichen Verpackungsregister LUCID anzugeben.

Ab 01. Juli 2022 gilt eine erweiterte Registrierungspflicht für alle Betriebe, unabhängig von der Verpackungsart. Bis zum 1. Juli 2022 müssen sich nun alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren. Diese Pflicht gilt unabhängig von der jeweiligen Verpackungsart, für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen genauso wie für Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, industrielle Verpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen usw.

Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten vollständig an einen Vorvertreiber delegiert haben, sind betroffen. Sie müssen sich ebenfalls im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot. Sie müssen für die Serviceverpackungen aber keinen eigenen Vertrag mit einem Dualen Systembetreiber abschließen.

Der Start des neuen Registrierungsprozesses bei LUCID umfasst den 5. Mai bis zum 30. Juni 2022.

Wenn Sie Fragen zur Registrierung bei LUCID oder der Lizenzierung haben, können Sie sich gerne an Ihre zuständige Kreis-/Bezirksgeschäftsstelle des Verbandes wenden.