Hilfe für Kinder der Flutkatastrophe

Landjugend veranstaltete Erlebnistag für Kinder aus dem Ahrtal

Die Landjugend Rheinland-Nassau lud am 31.08. Kinder im Alter von sieben bis vierzehn Jahren aus dem Ahrtal in den Tolli-Park nach Mayen ein. Nach einem erlebnisreichen Tag wurde abends noch gemeinsam gegrillt.

In der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2021 verwüstete ein Jahrhundert-Hochwasser ganze Landstriche in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. 134 Menschen verloren ihr Leben, noch weit mehr all ihr Hab und Gut und ihr Zuhause. Ein Jahr später ist das Ahrtal immer noch weit weg von Normalität, Menschen leben nach wie vor in Notunterkünften und Teile der Infrastruktur sind weiterhin zerstört oder beeinträchtigt. In dieser Zeit haben Angebote für Kinder und Jugendliche selten Priorität. Die Landjugend Rheinland-Nassau veranstaltete daher in der letzten Woche der Sommerferien einen Erlebnistag für von der Flut betroffene Kinder.

Mit einem Reisebus wurden die Kinder an verschiedenen Stationen in der Region eingesammelt. Das leicht trübe und regnerische Wetter legte sich zum Glück und wich einem sonnigen, warmen Tag. Im Park kümmerten sich haupt- und ehrenamtliche Betreuer des Verbandes um die Kinder und bereiteten ihnen einen Tag voller Spaß und Action. Bei den zahlreichen Angeboten des Parks war für Jung und Alt etwas dabei, langweilig wurde sicher niemandem.

In Gesprächen mit den Kindern und Jugendlichen wurde deutlich, dass es vielen schwer fällt, das Erlebte zu verstehen und zu verarbeiten. „Natürlich macht es besonders betroffen, von Kindern im Grundschulalter zu hören, dass sie ihr Zuhause verloren haben und Angst haben, so etwas könnte abermals geschehen. Darum war es uns ganz wichtig, gerade denen, die am wenigsten an ihrer Situation ändern können, einen schönen, sorgenfreien Tag zu bereiten“, so Nadja Weber, stellvertretende Vorsitzende der Landjugend, die ebenfalls als Betreuerin aktiv war. Sie ergänzte „Es gibt noch viel zu tun im Ahrtal. Wir hoffen, dass die Region nicht in Vergessenheit gerät und die Hilfe bekommt, die weiterhin dringend benötigt wird“.

Die Landjugend Rheinland-Nassau ist ein Jugendverband, der sich zur Aufgabe macht, die Lebens- und Bleibeperspektiven junger Menschen im Ländlichen Raum nachhaltig zu verbessern. Wenn Sie ihre Arbeit unterstützen und Aktionen wie diese ermöglichen möchten, freut sich die Landjugend Rheinland-Nassau über Spenden auf das Konto des

Vereins zur Förderung der Landjugend Rheinland-Nassau e.V.

IBAN: DE61 5706 0000 0000 1349 90

Ein Berufsleben in und für die Landwirtschaft und den Weinbau

Dr. Derstappen feierlich nach 35 Jahren verabschiedet

Koblenz. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau (BWV) hat seinen ehemaligen Hauptgeschäftsführer, Dr. Josef Derstappen, in einer Feierstunde im kurfürstlichen Schloss in Koblenz in den Ruhestand verabschiedet. Geladen waren dazu neben Familie, Freunden und Kollegen auch hochrangige Vertreter aus Politik und Gesellschaft.

„Dr. Josef Derstappen hat den Verband in den vergangenen 35 Jahren in ganz besonderer Weise mitgeprägt. Er hat quasi im und für den Verband gelebt. In für die Landwirtschaft und den Weinbau bedrohlichen Situationen, wie beispielsweise der Bewältigung der Folgen der verheerenden Flutkatastrophe an der Ahr und in der Eifel im vergangenen Jahr, lief er immer zur Hochform auf. Dem Schicksal der Menschen galt dabei seine besondere Aufmerksamkeit. Für die berechtigten Forderungen der weinbaulichen und bäuerlichen Familienbetriebe hat er stets gekämpft“, verdeutlichte der BWV-Präsident, Michael Horper, während der feierlichen Verabschiedung. Horper freue sich nun auf die Zusammenarbeit mit dem neuen Hauptgeschäftsführer des Verbandes, Dr. Simon Schlüter. Dieser habe sich bereits hervorragend eingearbeitet und als Landwirt die berufsständischen Interessen ebenfalls verinnerlicht.

Der Präsident des Deutschen Bauernverbandes, Joachim Rukwied, fand persönliche Worte zum Abschied der branchenprägenden Persönlichkeit: „Dr. Derstappen ging keiner Herausforderung aus dem Weg. Auf sein geschätztes Wort konnte man sich immer verlassen und seine Standpunkte waren stets fachlich fundiert.“ Insbesondere wies er auf das politische Geschick des ehemaligen Hauptgeschäftsführers hin, das von diplomatischen Formulierungen und dennoch „klarer Kante“ geprägt gewesen sei.

Höhepunkt der Veranstaltung war die Verleihung der Andreas-Hermes-Medaille, die DBV-Präsident Rukwied an Derstappen „in Anerkennung eines selbstlosen und ausdauernden Einsatzes für die bäuerlichen und weinbaulichen Familienbetriebe“ überreichte.

Staatssekretär Andy Becht, als Vertreter der rheinland-pfälzischen Landesregierung, zollte Derstappen Respekt als verlässlichen und verbindlichen Gesprächspartner. Dabei habe er den Berufsstand immer leidenschaftlich und zielstrebig vertreten. Ebenso habe er stets Zuversicht ausgestrahlt: „Die Gespräche mit Dr. Derstappen waren stets sach- und zielorientiert.“

Dr. Derstappen, selbst aus einer bäuerlichen Familie stammend, dankte all seinen Wegbegleitern, die ihn in seiner Arbeit über Jahrzehnte hin unterstützt hätten. Er sei immer gerne an der Spitze des Hauptamts aktiv gewesen. Seit Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 1987 habe er sich intensiv und mit viel Freude für die Belange des Verbandes eingesetzt. Neue Herausforderungen hätten ihn nicht abgeschreckt. Dabei habe er die bäuerliche Denkweise nie außer Acht gelassen. Er blicke dem Ruhestand sehr positiv entgegen.

Debatte um „Zufallsgewinne“

Horper sieht Abschöpfung bei erneuerbaren Energien kritisch

Koblenz. Am ersten Septemberwochenende hat die Ampelkoalition ihr drittes Entlastungspaket vorgestellt. Die Bundesregierung sieht darin starke Eingriffe in den Energiemarkt vor, die für die Endkonsumenten preisdämpfend wirken sollen. Geplant sind unter anderem Gewinnabschöpfungen bei erneuerbaren Energien. Negativ betroffen wären durch die Maßnahmen Energieanlagen, die ihren Strom direktvermarkten oder eine Marktprämie erhalten. In Rheinland-Pfalz wären vor allem Bauern und Winzer mit Biogasanlagen, kleineren Freiflächen- und Dach-Photovoltaikanlagen sowie kleineren Windenergieanlagen betroffen.

Besonders besorgt zeigt sich der Präsident des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau (BWV), Michael Horper, um die Zukunft der Biogas- und Biomethananlagen im Verbandsgebiet: „Es ist nicht einsichtig, warum gerade die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die maßgeblich zur Energiewende und zudem noch zur Verbesserung der Gasversorgung beitragen, benachteiligt werden. Für ein Gelingen der Energiewende ist es kontraproduktiv, wenn mögliche höhere Erlöse, die vor allem zur Tilgung und Tätigung neuer Investitionen benötigt werden, abgeschöpft werden.“

Der BWV setzt sich für eine Mindestanlagengröße bei der Abschöpfung von sog. „Zufallsgewinnen“ ein. Diese könnte beispielsweise bei 3 Megawatt liegen und neben den Biogasanlagen auch kleinere, aber für die Stabilität der Energieversorgung sowie der regionalen und dezentralen Energiegewinnung wichtigen Photovoltaikanlagen und Windenergieanlagen berücksichtigen.

Notwegerecht unterliegt strengen Voraussetzungen

Regelungen verbindlich grundbuchrechtlich absichern

Koblenz. Wenn der Eigentümer eines Hauses sein Grundstück nur unter Benutzung des Nachbargrundstückes erreichen kann, so sind Streitigkeiten oft vorprogrammiert. Gleich aus welchem Grund heraus der Zuschnitt der Grundstücke entstanden ist, spätestens bei einem Eigentümerwechsel gibt es zwischen den Nachbarn häufig Konflikte über die grundsätzliche Berechtigung und den Umfang, ein fremdes Grundstück als Zuwegung nutzen zu dürfen. Denn grundsätzlich darf der Eigentümer eines Grundstückes alleine darüber entscheiden, wie er sein Grundstück nutzen möchte und wem er die Nutzung in welchem Umfang gestattet. Ausnahmen davon gibt es wenige und die sind gesetzlich geregelt. Eine davon gibt einem Eigentümer, dessen Grundstück eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt, das Recht, ein Nachbargrundstück für eine erforderliche Verbindung zu nutzen.

Gesetzlich ist ein solches Notwegerecht in den §§ 917 und 918 BGB geregelt. Allerdings sind an ein solches Notwegerecht strenge Voraussetzungen geknüpft, wie der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich in einer Streitigkeit zwischen zwei Nachbarn entschieden hat. In dem zu entscheidenden Fall war die Nutzung eines landwirtschaftlichen Anwesens (ein sogenannter Vierseithof) über viele Jahrzehnte nur möglich, in dem der Eigentümer das benachbarte Grundstück als Zuwegung nutzte. Eine weitere Verbindung zu einem öffentlichen Weg bestand nicht und könnte auch nur mit großem technischen und finanziellen Aufwand errichtet werden.

Nach einer Grenzabmarkung verbleibt auf dem Eigentümer des Hofes lediglich ein Streifen mit einer Breite von 1,66 Metern zum Nachbargrundstück, sodass er zum Erreichen des Innenhofes mit Fahrzeugen auf die Nutzung dieses Grundstückes angewiesen ist.

Im Zuge einer nachbarschaftlichen Streitigkeit verbaute der Nachbar allerdings sein eigenes Grundstück mit einer Betonmauer und schmälerte somit die Möglichkeit, den im Nebenerwerb betriebenen Vierseithof anzufahren. In einem Klageverfahren wollte der Nebenerwerbslandwirt vom Nachbarn die Beseitigung der Mauer erreichen und berief sich dabei einerseits auf ein nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis sowie auf das Schikaneverbot des § 226 BGB, wonach die Ausübung eines Rechtes (hier durch die Errichtung einer Mauer) unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck verfolgt, einem anderen Schaden zu zufügen.

Nachdem der Nebenerwerbslandwirt in den ersten beiden Instanzen Recht bekommen hat, scheiterte er zunächst beim BGH. Die obersten Bundesrichter stellten fest, dass die Beseitigung der Mauer ausschließlich davon anhänge, ob und in welchem Umfang ein Notwegerecht zu Gunsten des Eigentümers eingeräumt werden müsse. In diesem Zusammenhang komme es maßgeblich darauf an, ob ein Grundstück grundsätzlich erreichbar sei, auch, um beispielsweise sperrige Gegenstände zu laden. Die Notwendigkeit einer Zufahrt für Kraftfahrzeuge mit dem Zweck, sie auf dem Grundstück selbst abzustellen, könne sich allerdings nur aus besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben. Im Hinblick auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftungsform des Vierseithofes – es handelt sich um eine Hasen- und Wachtelzucht mit weniger als 50 Tieren – sei dies jedoch fraglich, sodass zunächst überprüft werden müsse, ob der An- und Abtransport der Güter nicht auch auf anderem Wege, beispielsweise unter Zuhilfenahme eigens für räumlich beengte Verhältnisse konstruiertes Transportmittel, möglich sei. Diese Feststellungen müssten erneut überprüft werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Begebenheiten. Sollte sich dabei herausstellen, dass ein Auffahren auf das Hofgrundstück zum Be- und Entladen notwendig ist und anderenfalls unzumutbare Erschwernisse, beispielsweise bei der Anlieferung von Brennsoffen oder sonstigen Gütern oder bei der Durchführung von notwendigen Baumaßnahmen entstünden, käme ein Notwegerecht in Frage, welches gegebenenfalls dann auch die Beseitigung der errichteten Mauer rechtfertige.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt, dass das Bestehen und der Umfang eines Notwegerechtes an enge Grenzen gebunden ist und nicht in jedem Falle ein Befahren eines Grundstückes mit Fahrzeugen oder Maschinen automatisch davon umfasst ist. Vielmehr müssen die konkreten Nutzungsformen und -möglichkeiten und eventuelle Erschwernisse der Nutzung berücksichtigt werden. Das ist letztlich Ausdruck des Grundgedankens des Eigentums, welches nur in Ausnahmefällen und dann nur im notwendigen Umfang eingeschränkt werden darf, begründet. Wenn unklare Zuwegungen über fremde Grundstücke bestehen, ist es den Grundstückseigentümern zur Vermeidung von Streitigkeiten auch für die Zukunft und vor allem für mögliche Rechtsnachfolger dringend zu empfehlen, mit den Nachbarn geeignete Regelungen zu treffen und diese auch für beide Seiten verbindlich grundbuchrechtlich abzusichern.

Entscheidung des BGH vom 06.05.2022, Aktenzeichen V ZR 50/21