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© BWV/Hendgen

Weinbezeichnungsrecht: Je kleiner, desto größer

Zum Erntejahrgang 2026 läuft die Übergangsfrist des neuen Weinbezeichnungsrechts aus. Im folgenden Beitrag wird das System noch einmal genauer beleuchtet.

Im Jahr 2009 erfolgte die EU-Weinmarktreform, die eine europaweit einheitliche Qualitätsorientierung garantieren soll. Hierfür wurde das germanische Bezeichnungsrecht dem romanischen Bezeichnungsrecht        untergeordnet. Allerdings blieb es zunächst bei der Beibehaltung traditioneller Begriffe wie Landwein, Qualitäts- und Prädikatswein. 2018 bis 2021 erfolgte auf nationaler Ebene die Reform des Weinrechts, mit der die rechtlichen Grundlagen für das neue, herkunftsbasierte deutsche Bezeichnungsrecht geschaffen wurden. Das neue Bezeichnungsrecht verfolgt das Ziel einer stärkeren Herkunftsprofilierung der Weine – weg von dem Mostgewicht als hauptsächliches Qualitätsmerkmal. Zum Erntejahrgang 2026 läuft die seit 2021 laufende Übergangsfrist nun aus – ein guter Anlass, das neue System noch einmal genauer zu betrachten.

Grundsatz des neuen Systems

»Je kleiner die Herkunft, desto größer die Qualität«, ist die Idee der neuen Qualitätspyramide basierend auf Herkünften. Die Basis der neuen Herkunftspyramide bildet die Bezeichnung »Deutscher Wein«, gefolgt von den »Landweinen mit einer geschützten geografischen Angabe« (g.g.A.). Darüber liegen »Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung« (g.U.).

Innerhalb der Weine mit g.U. gibt es wiederum weitere Stufen: Die Basis bilden hier Weine, deren Trauben aus dem gesamten Anbaugebiet stammen können. Der Begriff Region bildet die nächste Stufe und umfasst Weine aus abgegrenzten Bereichen (Bereich/Großlage). Darüber liegt die Stufe Gemeinde/Ortsteil, welche Weine umfasst, deren Trauben zu mindestens 85 Prozent aus der auf dem Etikett angegebenen kleineren geografischen Einheit stammen. Die Spitze bilden Einzellagen, die ebenfalls zu mindestens 85 Prozent aus der kleineren geografischen Einheit stammen müssen.

Die Voraussetzungen

§ 39 der Weinverordnung (WeinV) regelt seit 2021 und durch das Auslaufen der Übergangsfrist nun verbindlich und detailliert die Voraussetzungen für die Stufen Region, Gemeinde/Ortsteil und Einzellage.

Verwendung des Namens eines Bereiches oder Großlage

Bei der Verwendung des Namens eines Bereichs oder einer Großlage muss diesem stets die Bezeichnung »Region« unmittelbar vorangestellt werden; und zwar deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße.

Beispiel: Bei der Großlage »Petersberg«, die die Gemeinden Königswinter, Rhöndorf und Oberdollendorf umfasst, muss nun die Bezeichnung »Region Petersberg« angegeben werden. Stammen die Trauben mindestens zu 85 Prozent aus einer der Gemeinden, und erfüllen so die Kriterien der nächsten Qualitätsstufe, kann zusätzlich die Gemeindebezeichnung verwendet werden, bspw. »Königswinterer Region Petersberg« oder »Rhöndorfer Region Petersberg«.

Verwendung des Namens einer Gemeinde/Ortsteil

Für die Verwendung einer Gemeinde oder eines Ortsteils (bzw. in Rheinland-Pfalz Gemeindeteil) müssen die Trauben mindestens zu 85 Prozent aus der genannten Gemeinde oder dem genannten Ortsteil stammen. Zudem muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweisen. Der Wein darf nicht vor dem 15. Dezember des Erntejahres der verwendeten Trauben an den Endverbraucher abgegeben werden. Weitere Kennzeichnungsvorgaben, außer der Nennung des Orts- oder Gemeindenamens, gibt es nicht.

Verwendung des Namens einer Einzellage oder eines Gewanns

Bei Verwendung des Namens einer Einzellage oder eines Gewanns muss stets der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar vorangestellt oder angefügt werden; dies muss deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe und in einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 Millimeter groß sind, erfolgen. Das Erzeugnis darf nicht vor dem 1. März des auf den Erntejahrgang der verwendeten Trauben folgenden Kalenderjahres an den Endverbraucher abgegeben werden. Außerdem darf der Wein mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nur aus einer in der jeweiligen Produktspezifikation dafür festgelegten Rebsorte oder mehreren solcher Rebsorten hergestellt worden sein. Zusätzlich muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben. Inzwischen haben alle Schutzgemeinschaften die Rebsorten festgelegt und die letzten Änderungsanträge für die Produktspezifikationen laufen.

Es müssen, da der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar vorangestellt oder angefügt werden muss, zudem auch die Voraussetzungen für die Angabe einer Gemeinde oder eines Ortsteils berücksichtigt werden. Dies hat zur Folge, dass keine Einzellage angegeben werden kann, wenn die Trauben nicht zu 85 Prozent aus einer Einzellage und zu 85 Prozent aus der Gemeinde stammen. Dies stellt bei gemeindeübergreifenden Einzellagen eine Herausforderung dar.

Beispiel: Die Einzellage »Drachenfels« liegt in den Gemeinden Rhöndorf und Königswinter. Bislang war Königswinter die Leitgemeinde. Zukünftig kann die Bezeichnung »Königswinterer Drachenfels« nur noch für Weine verwendet werden, bei denen mindestens 85 Prozent aus der Gemeinde Königswinter stammen. Weine, die zu 85 Prozent aus Rhöndorf stammen, heißen dann nach neuem Bezeichnungsrecht »Rhöndorfer Drachenfels«. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit 15 Prozent Wein aus Rhöndorf bleibt im »Königswinterer Drachenfels« möglich.

Wegfall der Leitgemeinde

Im Erntejahrgang 2026 greift durch das Auslaufen der Übergangsfrist nun auch erstmalig der sogenannte Wegfall der Leitgemeinde. Dann ist es nicht mehr zulässig, bei gemeinde- und gemarkungsübergreifenden Weinlagen die Leitgemeinde anzugeben. Stattdessen muss nun der verwendete Orts- oder Gemeindename auch die tatsächliche Herkunft der Trauben widerspiegeln, denn das europäische Recht verlangt, dass mindestens 85 Prozent der verwendeten Trauben aus der kleineren geografischen Einheit stammen müssen. Aufgrund dieser europäischen Regelung zur Kennzeichnung von Weinen, die Vorrang gegenüber nationalen Vorschriften hat, war die Leitgemeinderegelung nicht mit dem europäischen Recht vereinbar und wurde auf Willen des Bundesministeriums gestrichen. Hieraus ergeben sich insbesondere bei der Vermarktung gemeindeübergreifender Lagen Herausforderungen.

Hinweis

Der Artikel stellt den gültigen Rechtsrahmen zum 02.04.2026 dar. Eventuelle Änderungen durch den Gesetzgeber sind möglich.


Autoren: Dr. Matthias Dempfle und Anna Liske, Deutscher Weinbauverband e.V. – erschienen in Der Deutsche Weinbau 7 (2026), S. 14–15.