Am 13. Mai 2024 trat die neue europäische Agrargeoschutzverordnung (VO 2024/1143) in Kraft. Darin wird unter anderem die Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen neu geregelt. Die Zuständigkeit hierfür liegt nunmehr bei sogenannten Erzeugervereinigungen im Sinne des Art. 32 („allgemeine“ Erzeugervereinigung) bzw. des Art. 33 (anerkannte Erzeugervereinigung). Mit der Anerkennung einher geht ein alleiniges Recht auf Beantragung von Änderungen am Lastenheft einer geschützten Herkunftsbezeichnung.
Zukünftig ist beabsichtigt, dass die Anerkennung von Erzeugervereinigungen national durch ein Bundesgesetz geregelt wird. Die konkreten Voraussetzungen für die Anerkennung sollen in einer Bundesverordnung getroffen werden, die auf Grundlage des Gesetzes erlassen wird.
Unabhängig davon eröffnet die EU-Verordnung bereits jetzt die Möglichkeit der übergangsweisen Anerkennung einer Erzeugervereinigung als anerkannte Erzeugervereinigung. Demnach können die Mitgliedstaaten Erzeugervereinigungen übergangsweise anerkennen, sofern diese bereits vor dem 13. Mai 2024 unter nationalem Recht anerkannt wurden. Diese Anerkennung kann übergangsweise bis zum 14. Mai 2026 gewährt werden, wobei eine einmalige Verlängerung der übergangsweisen Anerkennung um bis zu ein Jahr zulässig ist.
Eine solche übergangsweise Anerkennung hatte die Schutzgemeinschaft Mosel beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz beantragt und mit Bescheid vom 23. Januar 2025 auch erhalten. Die Anerkennung war befristet bis zum 14. Mai 2026.
Aufgrund des schleppenden Fortgangs in der nationalen Umsetzung der Agrargeoschutzreform hatte die Schutzgemeinschaft Mosel im Dezember 2025 um eine Verlängerung der übergangsweisen Anerkennung um ein weiteres Jahr gebeten. Dem Antrag wurde nun umgehend stattgegeben und die übergangsweise Anerkennung der Schutzgemeinschaft Mosel bis zum 14. Mai 2027 verlängert.
Damit bleibt die Schutzgemeinschaft Mosel vorerst alleinig befugt, Änderungen an den Lastenheften der g.U. Mosel, der g.g.A. Landwein der Mosel, der g.g.A. Landwein der Ruwer und der g.g.A. Landwein der Saar bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu beantragen.
Dr. Maximilian Hendgen