Trier. Viele Infrastruktureinrichtungen im ganzen Land sind renovierungsbedürftig. Das betrifft nicht nur einen Teil der vielen tausend Brücken, Schienenwege, Leitungsnetze für Energie, Wasser oder Abwasser in Deutschland. Betroffen sind vor allem eine Vielzahl an Straßen und Zuwegungen, die in den letzten Jahren vielerorts auch auf Grund fehlender finanzieller Mittel durch Bund, Länder und Kommunen nicht im notwendigen Umfang unterhalten und instandgesetzt worden sind. Wenn dann die Träger der Baulast tatsächlich die Entscheidung treffen, marode Straßen zu erneuern, dann gibt es nicht selten Streit über die Art und Weise, wie der Belag hergerichtet wird – unabhängig von der oft sehr bedeutsamen Frage, wer denn in welchem Umfang die Kosten für eine solche Maßnahme zu übernehmen hat. Dabei spielen nicht nur Kostenaspekte, sondern auch Umweltaspekte oder vorhandene Gewohnheiten eine Rolle, wie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in Trier zeigt.
Die Stadt Trier hatte im Jahre 2023 eine Zuwegung zu einem Grundstück mit Teer und Pflasterbelag, die im Laufe der Jahre Beschädigungen aufwies und die nicht mehr verkehrssicher war, entfernt und durch eine neue wassergebundene Decke ersetzt. Dagegen wandte sich die Eigentümerin und verlangte von der Stadt Trier, den ursprünglichen Zustand mit Pflaster und Bitumen wieder herzurichten, weil die neue Zuwegung zu Pfützenbildung führe, was nicht nur zur Verschmutzung von Fahrzeugen, Zauneinrichtungen und einer Hecke führe. Darüber hinaus werde Sand von der nicht mehr befestigten Zufahrt ins Haus getragen und führe auch dort zu erheblichen Verunreinigungen und entsprechendem Mehraufwand für die Bewohner. Außerdem führte die Grundstückseigentümerin an, dass sie es als ungerecht empfinde, wenn andere Grundstücke weiterhin eine geteerte beziehungsweise gepflasterte Zuwegung hätten, sie jedoch nicht und verlangte daher den ursprünglichen befestigten Ausbauzustand wieder herzustellen.
Die Stadt Trier lehnte das Anliegen der Eigentümerin ab und führte zur Begründung an, dass die Stadt Trier auch wegen des Erhalts der anliegenden Bäume die Entscheidung getroffen habe, nur noch eine wassergebundene Wegedecke zu erstellen. Damit verfolge die Stadt Trier das Ziel, dort, wo es möglich sei, Flächen zu entsiegeln, um Bäumen und Grünflächen den notwendigen Lebensraum zu sichern und damit auch Lebensqualität in der Stadt langfristig zu unterstützten und den Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen. Zudem besserte die Stadt den Oberflächenzustand nach, um eine plane Oberfläche herzustellen und damit einer Pfützenbildung entgegen zu wirken. Damit gab sich die Eigentümerin jedoch nicht zufrieden und verfolgte auf dem Klagewege ihr Ansinnen weiter.
Das Verwaltungsgericht in Trier gab der Verwaltung letztlich Recht und entschied, dass ein Grundstückeigentümer keinen Anspruch darauf habe, dass die ursprünglich befestigte Zuwegung bei anstehenden Instandhaltungsarbeiten wieder in gleicher Weise hergestellt werde. Denn der Anwohner habe nur den Anspruch darauf, eine Zuwegung zu verlangen, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermögliche. Dazu gehöre in erster Linie eine Verbindung, die der tatsächlichen und rechtlich zulässigen Nutzung des Grundstücks Rechnung trage. Dieses Erfordernis sei auch durch die wassergebundene Decke problemlos erfüllt, so dass die Richter die Klage der Grundstückseigentümerin zurückgewiesen haben. Sie stellten zudem fest, dass ein Anlieger keinen Anspruch auf eine aus dessen Sicht optimale Zufahrt habe, da es auf Aspekte wie Bequemlichkeit oder Leichtigkeit der Nutzung nicht ankomme und auch kein Anspruch bestehe, einen bestimmten Bodenbelag, auch wenn dieser in der Vergangenheit vorhanden gewesen sei, zu verlangen, zumal die neue Ausführung der Zuwegung im Gegensatz zum Zustand vor der Instandhaltungsmaßnahme deutlich besser und ebener sei, als es zuvor der Fall gewesen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 30. Juni 2025, Az.: 9 K 1302/25.TR