Koblenz. In den letzten Wochen häufen sich Anfragen der Mitglieder des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau, die unliebsame Post von Wettbewerbern beziehungsweise Abmahnvereinen erhalten. Insbesondere zeichnet sich ab, dass zwei Themenkreise derzeit von besonderer Bedeutung sind. Dabei handelt es sich einmal um die Verfolgung von meist jahrelang zurückliegenden Urheberrechtsverletzungen oder Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, die bereits einmal Gegenstand einer strafbewehrten Unterlassungserklärung waren. Darüber hinaus ist zu beobachten, dass insbesondere Soziale Medien wie Facebook, Instagram, TikTok sowie Newsletter von landwirtschaftlichen und weinbaulichen Betrieben auf die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial hin analysiert werden.
Was den ersten angesprochenen Themenbereich angeht, so gab es vor etwa 10 bis 15 Jahren erste große Mahnwellen, die sich auch gegen Bauern und Winzer, insbesondere im Zusammenhang mit Direktvermarktung, gerichtet haben. Viele dieser Abmahnungen konnten, weil sie unberechtigt waren, abgewendet werden. In einigen Fällen haben die betroffenen Landwirte jedoch strafbewehrte Unterlassungserklärungen unterschrieben. Dabei ging es beispielsweise um zwingende Angaben bei Produktbeschreibungen, insbesondere Allergene (z.B. Sulfite), Verstöße gegen die Verpflichtung zur Angabe von Grundpreisangaben (Literpreise) oder Verstöße gegen zwingende rechtliche Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. den Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung oder die unzulässige Vereinbarung eines Gerichtsstandes gegenüber dem Endverbraucher). Solche strafbewehrten Unterlassungserklärungen sind in der Regel ohne zeitliche Beschränkung gültig, sodass viele der „Wettbewerber“ oder „Abmahnvereine“ lange Jahre abwarten können, um dann die Einhaltung der vertraglichen Regelungen zu überprüfen. Gerade in den letzten Wochen stellte sich dabei heraus, dass einige Landwirte offenbar ihre vertraglichen Verpflichtungen, die manchmal über 10 Jahre zurückliegen, „vergessen“ haben, weil beispielsweise ein Webseiten-Designer gewechselt hat oder sich bei einer Neuaufstellung einer Webseite oder der Neuformulierung von Geschäftsbedingungen Fehler eingeschlichen haben. Sofern in der damaligen Unterlassungserklärung eine feste Vertragsstrafe vereinbart wurde, sind die Chancen, sich dagegen erfolgreich zu wehren, gering. In den Fällen, in denen ein sogenannter „Hamburger Brauch“ vereinbart wurde, gibt es die Möglichkeit, über die verlangte Vertragsstrafe zu verhandeln. Doch auch in diesen Fällen sind die Chancen, einer Strafe zu entgehen, eher gering, weil der Verwender von urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich problematischen Bildern oder Texten meist selbst den Fehler begangen hat, der ihm nunmehr vorgeworfen wird.
Neben der Geltendmachung von Vertragsstrafen ist auffällig, dass Auftritte in Sozialen Medien scheinbar systematisch von Bildrechteinhabern analysiert werden und dabei auch Bilder, die seit vielen Jahren auf einer Facebook-Seite oder einem Instagram-Profil vorhanden sind, als problematisch entdeckt werden. Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, bei denen kein Nachweis erbracht werden konnte, dass die Bilder tatsächlich mit Zustimmung des Urhebers verwendet werden. Dabei handelt es sich oft um scheinbar unverfängliche Bilder von Landschaften, Produkten, Nutzpflanzen, Reben und ähnlichem. Sofern in diesen Fällen der Verwender nicht nachweisen kann, dass er vor Einstellen der Bilder auf einer Webseite oder einem Account bei Instagram, Facebook und Co. die Zustimmung des Urhebers eingeholt hat, beziehungsweise alternativ nachweisen kann, dass zum damaligen Zeitpunkt die Verwendung der Bilder keinem urheberechtlichen Schutz unterlegen war, ist es schwierig, den geltend gemachten Schadensersatzforderungen des Urhebers zu entgehen. Bei der Bemessung des Schadensersatzes spielen die Reichweite der Verwendung, die Häufigkeit der Verwendung, die Dauer und nicht zuletzt die wirtschaftliche Bedeutung, die solche Bilder für den Verwender haben, eine Rolle.
Vor diesem Hintergrund mahnt der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau noch einmal ausdrücklich, dass sich die Verwender von Bildern, Texten etc. vorher genau vergewissern müssen, ob diese tatsächlich urheberrechtlich unproblematisch sind, um auch Jahre später noch unliebsame finanzielle Überraschungen zu vermeiden. Das gilt nicht nur – dann aber besonders – wenn diese Darstellungen im Internet oder über Soziale Medien auffindbar sind. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die eigenen – auch über Jahre zurück eingestellten –Darstellungen noch einmal genau anzusehen, um möglicherweise problematische Bilder umgehend zu entfernen und somit einer berechtigten Abmahnung oder Schadensersatzforderung den Boden zu entziehen. Denjenigen Personen, die im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung Unterlassungserklärungen unterschrieben haben, rät der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau, die Einhaltung der Regelungen und insbesondere die Nichtverwendung problematischer Bilder etc. genau im Blick zu haben, um teure Schadensersatzforderungen zu vermeiden.