Neustadt/W. Die digitale Versorgung des ländlichen Raums und damit auch der Ausbau der Mobilfunknetze stellen gerade für Rheinland-Pfalz eine große Herausforderung dar. Doch nicht immer sind Mobilfunkmasten in der Nachbarschaft gerne gesehen, weshalb es gelegentlich zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit von Masten gibt.
So hatte sich auch ein Anwohner eines Gebäudes in einer Entfernung von etwa 16 Metern zum geplanten Standort eines Mobilfunkmastes gegen die Errichtung gewandt und hatte seine Begründung darauf gestützt, dass ihm durch die Anlage gesundheitliche Schäden drohen. Zuvor hatte die Bundesnetzagentur eine „Standortbescheinigung“ für die Mobilfunkanlage erteilt, die bescheinigt, dass diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen hat. Bei der Bewertung greift die Bundesnetzagentur auf festgesetzte Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung zurück. Die zuständige Behörde hatte daraufhin eine Baugenehmigung erteilt, gegen die sich der Anwohner wehrte, da er die Auffassung vertrat, dass die festgesetzten Grenzwerte nicht wissenschaftlich fundiert seien.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat jedoch die Bedenken zurückgewiesen und klargestellt, dass die dokumentierte Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen der Standortbescheinigung ausreichend sei, um tatsächliche Umweltauswirkungen durch eine Mobilfunkanlage auszuschließen. Die vom Verordnungsgeber festgesetzten Grenzwerte seien Ausdruck einer umfassenden Berücksichtigung möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung und Beurteilung der Grenzwerte nicht sachgerecht ermittelt worden sind, seien dagegen nicht ersichtlich. Daher hat das Verwaltungsgericht Neustadt die Klage eines Anwohners im Rahmen einer Eilentscheidung zurückgewiesen.
(Beschluss des Verwaltungsgerichtes Neustadt a.d.W. vom 06. Februar 2025 – Aktenzeichen:
5 L 18/25.NW)