Duengen Mit Guellefass
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Stoffstrombilanzverordnung ist nach jahrelangem Einsatz endlich vom Tisch

Koblenz. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau (BWV) hat gemeinsam mit dem Deutschen Bauernverband und den Landesbauernverbänden gegen das „Daten- und Auflagenmonster“ Stoffstrombilanzverordnung gekämpft. Nun wurde die Aufhebungsverordnung des Bundeslandwirtschaftsministeriums am vergangenen Montag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit in Kraft. „Gute Argumente und Beharrlichkeit zahlen sich aus. Im Rahmen des Bürokratieabbaus musste die Stoffstrombilanz einfach fallen. Eine andere Entscheidung hätte in der Praxis niemand verstanden“, machte BWV-Präsident Marco Weber klar.

Die Verordnung wurde bereits 2018 eingeführt. Die Betriebsleiter mussten bilanzieren, in welchem Umfang die Nährstoffe Stickstoff und Phosphor in ihre landwirtschaftlichen Betriebe Eingang finden und diese wieder verlassen. Die landwirtschaftlichen Betriebsleiter sind aber ohnehin verpflichtet über die Düngebedarfsermittlung umfangreiche Nährstoffdaten zu erfassen. Die zusätzliche Bilanzpflicht in einer parallelen Verordnung stellte daher eine Doppelbelastung ohne ökonomischen und ökologischen Mehrwert dar.

Bundesminister Alois Rainer erklärte hierzu, dass mit dem Aus der Verordnung ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag und somit ein weiterer Schritt zur Entbürokratisierung im landwirtschaftlichen Bereich umgesetzt worden sei. Der jährliche Bürokratieaufwand auf den Höfen werde dadurch um ca. 18 Millionen Euro gesenkt. Dabei würde der Umweltschutz nicht in Mitleidenschaft gezogen, sondern lediglich Bürokratie abgebaut. Die Anforderungen an die Düngung und der Schutz des Grundwassers blieben schließlich erhalten. Dies sei in der Düngeverordnung weiterhin geregelt, so Rainer. Es sei ihm ein weiteres Anliegen, bei all den Auflagen der Düngeverordnung, in den belasteten Gebieten das Verursacherprinzip zu stärken.
Der BWV fordert seit Langem, die Düngeverordnung von Seiten des Gesetzgebers noch einmal zu öffnen und die Weichen für verursacherorientierte Maßnahmen rechtssicher zu stellen, statt pauschale Verbote zum Schutz des Grundwassers zu erlassen.