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BTV 3 – Handel mit rheinland-pfälzischen Tieren nach wie vor ohne Beschränkungen möglich

Koblenz. Auf Bitten des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau hatte das für Tierseuchenfragen zuständige rheinland-pfälzische Umweltministerium vergangene Woche die Organisationen, die die Rinderhalter vertreten, kurzfristig zu einer Videokonferenz eingeladen. Hintergrund war u.a. die Restriktionen im Nachbarland Nordrhein-Westfalen, nach dem Nachweis des BTV 3-Virus bei einem Schaf in Kleve (die Rheinische Bauernzeitung berichtete). Zusammenfassend kann bestätigt werden, dass es – anders als in Nordrhein-Westfalen – bisher keinerlei tierseuchenrechtliche Grundlagen für Restriktionen bzw. Einschränkungen im Handel für Rheinland-Pfalz bestehen. Der Markt hat trotzdem Verwerfungen erlitten, da die niederländischen Mäster letzte Woche den Fall in Kleve genutzt haben, um keine weiteren Kälber aus BTV-freien Gebieten, wie z.B. Rheinland-Pfalz, aufzukaufen. Für dieses Verhalten gibt es keine tierseuchenrechtlichen Gründe. Es ist aber bekannt, dass die niederländischen Mäster auch in der Vergangenheit plötzlich die Aufnahme von Kälbern zur Mast abgelehnt haben. Leider können die Mäster auf privatrechtlicher Ebene nicht belangt werden, da die Lieferungen von sogenannten „Montagskälbern“ laut Viehhandel „auf Zuruf“ laufen, also keinerlei Verträge zugrunde liegen.

In der Videokonferenz wurde seitens der Veterinäre vor einem illegalen Einsatz eines südafrikanischen Impfstoffes gewarnt, da er Nebenwirkungen aufweise und außerdem auch andere Serotypen beinhalte, da er in Südafrika nicht nur gegen BTV 3 eingesetzt werde. Insgesamt gebe es bei der Blauzunge 24 verschiedene Serotypen. Gegen den Serotyp 3 gebe es derzeit in der EU keinen zugelassenen Impfstoff. Natürlich werde man auf die Impfstoffhersteller zu gehen, aber bis hier ein Impfstoff zugelassen werden könne, werde es dauern, so die Einschätzung der obersten Veterinärverwaltung.

Auf die Nachfrage, was man als Tierhalter tun könne, um die Tiere zu schützen, berichteten die Veterinäre, dass sich die Gefahr der Einschleppung der Krankheit in die Bestände wohl verringern lasse, wenn man empfängliche Tiere vor der Abenddämmerung von der Weide in den Stall hole und erst nach der Morgendämmerung auf die Weide lasse. Somit könne die Flugzeit der Gnitzen, die bekanntlich den Virus übertragen würden, umgangen werden. Empfängliche Tiere sollten außerdem mit Repellentien behandelt werden.

Regeln für die Verbringung von Tieren aus Nordrhein-Westfalen

Für das innerstaatliche Verbringen von lebenden Rindern, Schafen und Ziegen aus dem nicht mehr als BTV-frei geltenden Gebiet Nordrhein-Westfalen in BTV-freie Gebiete in Deutschland gelten folgende Tiergesundheitsanforderungen bei Schlachttieren:

a) Die Tiere müssen von einer Eigenerklärung des Unternehmers (Tierhaltererklärung befindet sich laut MKUEM in Arbeit) begleitet sein, in der bestätigt wird, dass im Herkunftsbetrieb während der letzten 30 Tage vor der Verbringung keine klinischen Anzeichen einer BTV-Infektion aufgetreten sind bzw. kein bestätigter Fall einer BTV-Infektion und kein nicht abgeklärter Krankheitsverlauf, der auf eine BTV-Infektion hinweist, festgestellt wurde,

b) die Tiere werden direkt von der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet, und

c) der Unternehmer des Herkunftsbetriebs hat den Unternehmer des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert. Eine Entschädigung für Tierverluste beim Versterben der Tiere an der Blauzungenkrankheit durch die Tierseuchenkasse kann nicht gewährt werden, da keine Rechtsgrundlage existiert. Das Tiergesundheitsgesetz (§ 15 TierGesG) lässt Entschädigungen nur zu, wenn eine Tötungsanordung besteht oder ausgesprochen wird, was bei BTV jedoch nicht der Fall ist.

Der bwv informiert zu BTV aktuell über seine Homepage www.bwv-net.de und über das Milch/Rindfleisch-Info, das Mitglieder über die Homepage bestellen können.