Fahrzeuge bei Umzügen – Technische Vorschriften zur Verkehrssicherheit und Versicherung beachten
Koblenz. Bereits im Jahre 2018 wurden die rheinland-pfälzischen Regelungen zur Durchführung von Brauchtums- und Weinbergs- beziehungsweise Felderrundfahrten neu geregelt.
Die technischen Voraussetzungen, unter denen landwirtschaftliche Fahrzeuge an den anstehenden Karnevalsumzügen teilnehmen dürfen, sind klar geregelt. Für die Teilnahme an Karnevalsumzügen muss für jedes Fahrzeug (Zugfahrzeug und Anhänger) grundsätzlich eine Betriebserlaubnis vorliegen. Von dieser Grundsatzregel wird geringfügig abgewichen, da nur 2023 die Teilnahme an einem Karnevalsumzug auch ohne Betriebserlaubnis möglich ist. Das gilt aber nur, wenn ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis ausnahmsweise in Auftrag gegeben wurde, das aber aus formalen Gründen noch nicht abschließend erstellt werden konnte. Allerdings müssen die Fahrzeuge dennoch alle technischen Vorschriften hinsichtlich der Verkehrssicherheit erfüllen.
Ein Fahrzeug darf an einem Umzug nur teilnehmen, wenn neben der Betriebserlaubnis oder dem „vorläufigen“ Gutachten nach § 21 StVZO zur Erlangung der Betriebserlaubnis, zusätzlich eine Bescheinigung über die Verkehrssicherheit der An- und Aufbauten vorliegt.
Trotz aller Vorsicht kommt es bei Umzügen hin und wieder zu Unfällen. Um sich im Schadensfall vor bösen Überraschungen zu schützen, empfiehlt es sich von der Schlepper-Haftpflichtversicherung vorher eine schriftliche Deckungszusage für die Mitfahrt bei Karnevalsumzügen erteilen zu lassen. Beim Mitführen von Pferden, müssen diese ebenfalls angegeben werden. Die in der Landwirtschaft verbreiteten Versicherer gewähren in der Regel kostenfreien Versicherungsschutz im Rahmen der Förderung des Brauchtums. Bei den erforderlichen Anfragen an die Versicherung soll zumindest angegeben werden, an welchem Karnevalsumzug teilgenommen wird (Ort, Datum, Uhrzeit) und wer als Fahrer (Adresse, Geburtsdatum) vorgesehen ist.
Fahrzeugführer müssen mindestens 18 Jahre alt und je nach mitgeführter Fahrzeugkombination Inhaber der Führerscheinklasse L oder T sein.