Bundesgerichtshof

Bausparer können Gebühren zurückverlangen

Karlsruhe. Der Bausparvertrag ist in Deutschland nach wie vor eine der beliebtesten Anlagemöglichkeiten, um mittel- und langfristig Vermögen aufzubauen. Auch wenn der Anteil der Bausparverträge insgesamt in den letzten 20 Jahren in Deutschland stetig zurückgeht, so gibt es immer noch rund 24 Mio. Verträge in Deutschland, in die Sparer, teilweise staatlich unterstützt, regelmäßig Geld zum Vermögensaufbau einzahlen und damit auch die Grundlage für ein Eigenheim legen. Bausparverträge sind durch eine zeitliche Zweiteilung geprägt. Während einer Ansparphase wird ein Grundstock angespart und während der Darlehensphase wird das zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährte Darlehen dann zurückgeführt. Wer dabei die staatliche Förderung nutzt, kann auf diese Weise attraktive Renditen erzielen bzw. die Zinsbelastung während der Darlehensphase verringern.

Allerdings verursachen solche Verträge in der Regel auch Kosten. Gerade in Zeiten niedriger Zinserträge ist es besonders ärgerlich, wenn Bausparkassen hohe Gebühren für die Verträge verlangen, sei es beim Abschluss oder auch während der Laufzeit selber. In der Vergangenheit waren solche Gebühren bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Meist sind die gerichtlichen Entscheidungen zu Gunsten der Bausparer ausgefallen. So auch im jüngsten Fall, den der Bundesgerichthof (BGH) im November 2022 behandelt hat.

Betroffen sind Kosten, die während der Ansparphase von den Bausparkassen verlangt werden. In einem Klageverfahren eines Verbraucherverbandes gegen eine Bausparkasse hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass Servicepauschalen und Kontoführungsgebühren während der Ansparphase eines Bausparvertrages grundsätzlich unzulässig sind. Das Urteil steht somit in einer Linie mit einer etwas älteren Entscheidung aus dem Jahr 2017, als der BGH festgestellt hatte, dass Bausparkassen in der Darlehensphase keine jährlichen Kontoführungsgebühren oder Servicepauschalen erheben dürfen. Dies ist nunmehr auch für die Ansparphase ausdrücklich klargestellt.

Bausparer können daher zu viel gezahlte Gebühren grundsätzlich von den Bausparkassen zurückverlangen. Das sollte schriftlich erfolgen, beispielsweise mit einem Muster, dass die Kreisgeschäftsstellen des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau für die Mitglieder zur Verfügung stellen. Wichtig ist es, im Zweifel nachzuweisen, dass das Anforderungsschreiben auch tatsächlich bei der Bausparkasse eingegangen ist. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass in dem Anforderungsschreiben ausdrücklich darum gebeten wird, den form- und fristgerechten Eingang des Schreibens zu bestätigen und zusätzlich die Schreiben per Fax und Mail bzw. Brief zu versenden. Geltend gemacht werden können mindestens die Entgelte für die letzten 3 Jahre, da diese noch nicht verjährt sind. Möglicherweise sind auch ältere Gebühren einforderbar, da die Anwendung der allgemeinen 3-jährigen Verjährungsfrist mindestens streitig ist, so dass diese ebenfalls zurückgefordert werden sollten. Im Zweifel sollten sich Bausparer auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen, die grundsätzlich davon ausgeht, dass Erstattungsansprüche auf Grund missbräuchlicher Klauseln nicht verjähren, bevor der Verbraucher erkennen kann, dass sein Recht auf Erstattung besteht. Dieser Zeitpunkt dürfte aber bei den Servicepauschalen erst im November 2022 und dem dann bekannt gewordenen Urteil des BGB liegen, sodass eine Rückforderung auch für vorherige Jahre möglich erscheint.

Urteil des BGH vom 15.11.2022, Aktenzeichen: X ZR 551/21