Trockenheit und Brandgefahr

Mähen und Mulchen zur Reduzierung der Brandgefahr ist oft möglich

Koblenz. Die vielen Brände auf Stoppelfeldern, Wiesen und Weiden sowie im Wald beschäftigen die Feuerwehren aber auch die Landwirte in starkem Umfang. Dabei ist festzustellen, dass vertrockneter Aufwuchs, insbesondere im Übergang zwischen Feld bzw. Wiese und Wald, zu einer Brandbeschleunigung und einer schnellen Feuerausbreitung führt. Das Mähen oder Mulchen solcher Flächen würde die Brandbekämpfung erleichtern, so die Auffassung des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau. Deshalb hat der Verband nachgefragt, ob Flächen, die einer Förderung in der ersten bzw. zweiten Säule unterliegen, förderunschädlich vorzeitig bearbeitet werden dürfen, um die Brandgefahr zu reduzieren.

Auf Bitten des Verbandes hat das rheinland-pfälzische Landwirtschaftsministerium Mitte August mitgeteilt, dass für 2022 eine Ausnahmegenehmigung für die einjährigen Saum- und Bandstrukturen im Ackerbau gewährt werde, so dass ab sofort die Pflege oder der Umbruch der einjährigen Begrünungsmischungen zulässig sei. Der in den EULLa-Grundsätzen für die Saum- und Bandstrukturen festgelegten Termine 30. September/1. Oktober muss also dieses Jahr nicht abgewartet werden. Sollte diese Ausnahmegenehmigung zur Brandvermeidung, insbesondere im Übergang von Acker zu Wald, genutzt werden, muss allerdings eine formlose Anzeige bei der Agrarförderabteilung der Kreisverwaltung gemacht werden. Bei der fünfjährigen Verpflichtung zur Anlage von Saum- und Bandstrukturen muss der Aufwuchs sowieso zwischen dem 15.7 und dem 31.10 des Jahres gemäht oder gemulcht werden.

Pufferstreifen und Waldrandstreifen, die als ökologische Vorrangfläche gemeldet sind, dürfen bereits seit dem 1. August zur Vorbereitung und Durchführung der Einsaat einer Folgekultur bewirtschaftet, also gemulcht oder gemäht werden. Das gilt auch für brachliegende Flächen oder Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (ÖVF).

Für Flächen im Vertragsnaturschutz kann keine generelle Aussage getroffen werden. Es bedarf einer individuellen Klärung mit der Kreisverwaltung vor Ort, da es häufig unterschiedliche Bewirtschaftungsauflagen gibt. Dabei kann auch die Einschätzung der konkreten Gefahr durch die örtlichen Feuerwehren bzw. Ordnungsbehörden hilfreich sein.

Einzig bei Honigbrachen gilt derzeit, dass sie nicht gemäht und gemulcht werden dürfen. Hier kann das Land keine Ausnahmegenehmigung erteilen, da hier der Bund für eine Entscheidung zuständig ist. Der Bauernverband wird sich auf Bundesebene dafür einsetzen, dass es auch hier eine kurzfristige Ausnahmegenehmigung gibt.