Rechtsanwaltsgebühren bei Prüfung von Windkraft- und PV-Pachtverträgen

Klare Absprachen sind notwendig – auf Gebühren achten!

Koblenz. Die politische Förderung erneuerbare Energien auszubauen schreitet angesichts der derzeitigen Diskussionen um eine sichere und vor allem unabhängige Energieversorgung voran. In diesem Zusammenhang spielen der flächenrelevante Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik und der Windkraft eine besondere Rolle. Eigentümer und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen sind davon in großem Maße betroffen, wenn geeignete Flächen langfristig an Projektierer und Anlagenbetreiber verpachtet werden sollen.

Die notwendigen Vertragswerke sind kompliziert, auch wenn von Seiten der Projektierer oftmals der Eindruck erweckt wird, es handele sich dabei um Standardverträge, die gelegentlich mit Mitarbeitern von Grundstückseigentümerverbänden oder Kommunen abgesprochen würden. Dennoch lehrt die Erfahrung, dass kaum ein Vertrag dem anderen entspricht und es gelegentlich im Rahmen eines gleichen Projektes vorkommt, dass die betroffenen Eigentümer unterschiedliche Vertragsentwürfe erhalten, je nachdem, wie die Gespräche vorher geführt wurden. Daher ist es unabdingbar, diese Verträge sorgfältig zu sichten und rechtlich zu überprüfen. Immerhin gelten die Verträge in der Regel über eine 20jährige Vertragslaufzeit.

Die Prüfung solcher Verträge müssen Fachleute durchführen. Dabei sind beispielsweise die steuerrechtlichen (auch erbschaftssteuerrechtlichen) Auswirkungen zu beachten, die ein versierter Steuerberater im Blick hat. Darüber hinaus sind es neben den wirtschaftlichen Aspekten insbesondere juristische Fragen der Haftung, Sicherheiten und ähnlichem, die die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe nahelegen.

Wenn Rechtsanwälte solche Verträge prüfen, empfiehlt es sich, diese vorab unbedingt auf die für die Prüfung voraussichtlich anfallenden Gebühren anzusprechen.

Jeder, der einem Rechtsanwalt einen entsprechenden Vertrag zur Prüfung vorlegt, hat das Recht, von diesem eine Aussage über die voraussichtlich anfallenden Kosten zu verlangen. Selbstverständlich wird für eine juristische Prüfung eines solchen Vertrages Zeit aufgewendet, die auch vergütet werden muss. Grundsätzlich bieten sich dafür drei verschiedene Abrechnungsmodelle an.

Zunächst wäre es möglich, im Rahmen einer festen Vergütungsvereinbarung einen Pauschalbetrag anzusetzen, den der Rechtsanwalt für seine Prüfung erhält.

Weiterhin ist es möglich, ein Stundenhonorar (etwa ab 150 Euro netto aufwärts) zu vereinbaren. Sollten sich der Eigentümer und der Rechtsanwalt auf ein Stundenhonorar verständigen, ist es hilfreich, die ungefähre Anzahl der aufzuwendenden Stunden vorab zu besprechen und auch schriftlich festzuhalten. In der Regel dürfte ein Aufwand von vier bis acht Stunden, gelegentlich je nach Komplexität des Vertrages auch mehr, anfallen, um die wesentlichen Punkte aufzuarbeiten, die Chancen und Risiken für den Vertragspartner darzustellen und konkrete Vorschläge zu unterbreiten.

Drittens wäre es auch möglich, dass die anwaltlichen Gebühren anhand des sogenannten Geschäftswertes und den einschlägigen Tabellen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet werden. Die konkrete Berechnung des Geschäftswertes ist allerdings nicht unproblematisch und auch juristisch umstritten. Hier kann entweder der Wert der Leistungen des Pächters für die Vertragslaufzeit oder einen Teil davon zugrunde gelegt werden, der allerdings mittels Absprache zwischen Eigentümer und Rechtsanwalt konkret festgelegt oder gedeckelt werden kann. In solchen Fällen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass in der Regel ein Grundstückseigentümer nicht die in einem Vertrag vorgesehene Gesamtvergütung für ein Windrad nebst allen Abstandsflächen erhält, sondern er nur den seinem Grundstücksteil entsprechenden prozentuale Anteil erhalten kann. Daher ist es unrichtig, alle möglichen Leistungen eines gesamten Windparks oder auch für ein einzelnes Windrad der Gebührenrechnung zugrunde zu legen, vor allem in kleinparzellierten Regionen mit vielen betroffenen Eigentümern.

Auch muss berücksichtigt werden, dass in den zu prüfenden Verträgen oftmals aus Motivationsgründen zunächst vorgesehen ist, dass auf dem betroffenen Grundstück eine Windenergieanlage errichtet wird. Auch wenn an anderer Stelle in der Regel festgeschrieben wird, dass sich der Standort der Windenergieanlage verschieben kann und sich damit auch die Vergütung ändert, ist es oft so, dass diese maximal erwartete Vergütungserwartung Niederschlag im Vertragsentwurf und sich damit auch in einer möglichen Gebührenrechnung findet. Hier ist also eine klare Absprache notwendig, was die Höhe der Beratungsgebühren angeht. Ansonsten können schnell Rechtsanwaltsgebühren in fünfstelliger Höhe entstehen, wenn beispielsweise die gesamten möglichen Einnahmen für ein Windrad in Höhe von 50.000 Euro oder mehr für viele Vertragsjahre zugrunde gelegt werden.

Schon im eigenen Interesse sollte jeder Interessent vorab mit dem Rechtsanwalt seiner Wahl die Frage der Gebühren für eine juristische Prüfung selbstbewusst besprechen, um vor teuren Überraschungen geschützt zu sein. Eine Aussage wie beispielsweise „das ist derzeit nicht absehbar, das werden wir dann schon sehen“ ist nicht akzeptabel, zumal ein Rechtsanwalt bei der Abrechnung über den sogenannten Geschäftswert auch aus berufsrechtlichen Gründen gezwungen ist, den Mandanten darauf nachweislich hinzuweisen.

Wenn es im Nachhinein nach einer erfolgreichen Prüfung zu Streit über die Gebührenhöhe kommt, ist es in der Regel schwierig, entsprechende Vereinbarungen oder auch Nichtvereinbarungen nachzuweisen. Fällt die Gebührenrechnung allzu weit aus dem erwarteten Rahmen, hat jeder Betroffene grundsätzlich die Möglichkeit, diese überprüfen zu lassen, beispielsweise bei der eigens dafür eingerichteten Schlichtungsstelle für Mandanten und Rechtsanwälte in Berlin. Diese prüft unabhängig, kostenlos und freiwillig die Gebührenrechnungen, auch, um teure Streitigkeiten vor Gericht zu vermeiden.