Junglandwirteförderung

Verwaltungsgericht Koblenz stärkt Rechte der Junglandwirte

Koblenz. Die Junglandwirteprämie ist ein wichtiger Baustein der Betriebsprämie, sollen damit doch die Startchancen junger Bauern und Winzer nach Übernahme der landwirtschaftlichen Betriebe erhöht werden. In der kommenden Förderperiode ab 2023 werden die finanziellen Anreize für die Junglandwirte im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) noch einmal deutlich erhöht. Ob die Voraussetzungen zum Erhalt der Junglandwirteprämie tatsächlich vorliegen, muss in jedem Fall individuell geprüft werden. Dies zeigt sich in Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit der Rückforderung von über 100 Junglandwirteprämien aus den Jahren 2015 bis 2020.

Die Kreisverwaltungen hatten im Anschluss an eine Prüfung durch die Europäische Union zahlreiche Rückforderungsbescheide erlassen, die im Wesentlichen landwirtschaftliche Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) betrafen. Eine der Fördervoraussetzungen war, das gilt übrigens auch in der neuen Förderperiode, dass sich der antragstellende Junglandwirt innerhalb der letzten fünf Jahre erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen haben musste. Das bedeutet, dass die Junglandwirte die wirksame Kontrolle der Gesellschaft (GbR) ausüben müssen und keine bedeutenden Entscheidungen gegen sie getroffen werden dürfen. In der Regel wird dies im Gesellschaftsvertrag schriftlich festgelegt.

Die gewährte Förderung wurde nunmehr von den Bewilligungsbehörden mit der Argumentation zurückgefordert, dass die Niederlassung als Junglandwirt bereits deutlich früher als innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fünfjahresfrist, meist schon mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages, stattgefunden habe. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist bestünde kein Anspruch auf Gewährung der Junglandwirteprämie mehr. Einige dieser Fälle landeten nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vor den Verwaltungsgerichten. Dies betrifft auch zwei Fälle, deren betroffene Landwirte der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau unterstützte und deren Musterprozesse beim Verwaltungsgericht in Koblenz fachlich begleitet hat.

Beide Fälle wurden vom Verwaltungsgericht in Koblenz im Dezember 2022 positiv zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe entschieden. Im Hinblick auf die Eigenschaft, als Junglandwirt ein landwirtschaftliches Unternehmen wirksam kontrolliert zu haben, hat das Verwaltungsgericht in Koblenz unterschiedliche Auffassungen vertreten. In einem Fall gingen die Richter davon aus, dass bereits mit Gründung der Gesellschaft (im Jahr 2006) und den damit einhergehenden vertraglichen Regelungen eine wirksame Kontrolle des Junglandwirts gegeben war, so dass die Beantragung der Junglandwirteprämie im Jahr 2016 eigentlich ausgeschlossen gewesen wäre. In dem anderen Fall war die vertragliche Regelung und die tatsächliche Entscheidungsfindung jedoch anders und das Gericht stellte fest, dass die Junglandwirtin (im Jahr 2003) gerade nicht die wirksame Kontrolle über ein landwirtschaftliches Unternehmen ausgeübt, sondern diese erst ab dem Jahr 2014 im Zuge verschiedener betrieblicher und familiärer Veränderungsprozesse stattgefunden habe. In diesem Fall sei die Beantragung der Junglandwirteprämie im Jahr 2015 grundsätzlich rechtmäßig gewesen.

Was allerdings für beide Fälle gilt, ist, dass aufgrund der Komplexität der Voraussetzungen zur Beantragung der Junglandwirteprämie den Betroffenen kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn die Kreisverwaltungen auf der Grundlage der damaligen rechtlichen Einordnung positive Bescheide erlassen haben. Hier gelte, so die Koblenzer Richter, die europarechtliche Vertrauensschutzregelung, die zugunsten der Landwirte anzuwenden sei. Die Bewilligung der Beihilfe sei von einer (juristischen) Fehlvorstellung geleitet gewesen, was allerdings ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen sei. Ein solcher Irrtum sei auch bei Anwendung einer sorgfältigen Überprüfung durch den Landwirt nicht erkennbar gewesen. Der Antragsteller hätte insbesondere auch aufgrund der nicht eindeutigen Formulierungen in den Antragsformularen nicht erkennen können, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteprämie eingehalten waren oder eben gerade nicht. Daher vertraten die Richter die Auffassung, dass eine Rückforderung der erhaltenen Junglandwirteprämie rechtswidrig sei und erteilten der Rückforderung eine Absage.

Die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz (AZ: 1 K 444/22.KO, Urteil vom 21.11.2022 und AZ: 1 K 482/22.KO, Urteil vom 19.12.2022) folgen damit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße, welches bereits im Oktober ähnlich argumentiert hat (AZ: 2 K 162/22.NW, Urteil vom 13.10.2022).

Allerdings gibt es einen Wehrmutstropfen für die betroffenen Landwirte, denn die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz sind noch nicht rechtskräftig. Mit der Einlegung von Rechtsmitteln zur Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht in Koblenz ist zu rechnen. Ob das Oberverwaltungsgericht die sehr sorgfältig begründeten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts abändert, bleibt abzuwarten.