BWV-Präsident Michael Horper

Horper kritisiert Duldungspflichten beim Ausbau erneuerbarer Energien

Koblenz. Die Bundesregierung hat im August 2023 das Solarpaket beschlossen und den Gesetzgebungsprozess begonnen, mit dem eine Vielzahl an Maßnahmen zur Förderung des Zubaus von Photovoltaik (PV) umgesetzt werden sollen. Kernpunkt des Solarpaketes ist das Ziel, bis zum Jahr 2030 den Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch in Deutschland auf 80 Prozent zu steigern. Das soll insbesondere über einen verstärkten Zubau und durch eine erhöhte Geschwindigkeit beim Ausbau von PV-Anlagen auf Dächern, an Gebäuden und auf Freiflächen erreicht werden. Auch besondere Regelungen für Agri-PV und Biodiversitäts-PV werden vorgesehen. Das aus Sicht der Landwirtschaft grundsätzlich zu begrüßen.

Auf Kritik von Landwirtschaft und Grundstückseigentümern stoßen allerdings die Pläne, dass im Rahmen der tatsächlichen Umsetzung weitreichende Duldungspflichten für die Verlegung von elektrischen Leitungen und Überfahrtrechte zu Lasten der Grundstückseigentümer und Bewirtschafter in die gesetzlichen Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) aufgenommen werden sollen. Nach Ansicht von BWV-Präsident Michael Horper ist dies ein intensiver und unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum und wird daher abgelehnt: „Aus meiner Sicht haben sich die bisherigen Vorgaben bewährt, wonach sich Anlagenbetreiber und Grundstückseigentümer mit umfassenden Gestattungsvereinbarungen interessengerecht und privatautonom abgesichert haben.“, so Horper. „Wenn nun eine Duldungsverpflichtung mit sehr geringen Entschädigungen der Eigentümer festgeschrieben werden soll, wird dadurch die Akzeptanz beim Ausbau der erneuerbaren Energien nicht gefördert werden“. Horper hat sich deshalb mit einem Brief an die rheinland-pfälzische Landwirtschaftsministerin Daniela Schmitt gewandt und gefordert, die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer in den anstehenden Verhandlungen auf Bundesebene, insbesondere im Bundesrat, zu unterstützen und die auch verfassungsrechtlich bedenkliche Regelung zu streichen. Darüber hinaus sei es von zentraler Bedeutung, dass eine mit einer PV-Freiflächenanlage bebaute landwirtschaftliche Fläche bewertungsrechtlich weiter dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet bleibe. Schließlich wirkten sich diese Vorgaben auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer aus. Ansonsten bestünden große finanzielle Risiken für landwirtschaftliche Betriebe. Die mit der bisher von der Finanzverwaltung geplante Zuordnung außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sei mit erheblichen steuerlichen Nachteilen verbunden. Deshalb sei eine Klarstellung unbedingt notwendig. Nach den notwendigen Beschlüssen im Bundesrat und Bundestag soll das Solarpaket zum 01.01.2024 in Kraft treten.