Frisch Gepfluegte Ackerflaeche 1024x683
KI-generiert

BWV fordert Erleichterungen bei der ortsnahen Verwertung von Bodenaushub

Koblenz. Zum Ende der Legislaturperiode gibt es eine Vielzahl an Gesetzgebungsvorhaben, die vor allem aus dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität auf den Weg gebracht werden. Neben den bereits bekannten Änderungen des Landeswassergesetzes, Landesklimaschutzgesetzes, Landesjagdgesetzes und Landesnaturschutzgesetzes steht auch das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz derzeit zur Disposition.

Im Rahmen einer Stellungnahme, die gemeinsam mit dem Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd und der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz abgegeben wurde, weist der landwirtschaftliche Berufsstand darauf hin, die Verwertungsquote von Bauaushub im ortsnahmen Bereich zu vereinfachen und damit einen Beitrag zum schonenden Umgang mit Grund und Boden zu leisten. Dies soll insbesondere in den Fällen, in denen bei Baumaßnahmen fruchtbarer landwirtschaftlicher

Boden betroffen ist, gelten. Gerade solch unbelasteter Boden kann gut zum Ausgleich von Unebenheiten bzw. der Verbesserung der Bodenqualität landwirtschaftlicher Flächen dienen, ohne dass teure und aufwendige Transportuntersuchungen notwendig werden. Daher schlägt der landwirtschaftliche Berufsstand vor, dass zur Förderung landwirtschaftlicher Bodenverbesserung, Aufschüttungen mit Oberbodenmaterial auf einer Fläche von bis zu 3.000 Quadratmetern und einer Höhe von maximal 20 Zentimetern auf landwirtschaftlichen Flächen – mit Ausnahme von Dauergrünland – unproblematisch sein müssen, insofern dies im Rahmen von Erdmassenverwertungskonzepten geschieht. Darüber fordern die landwirtschaftlichen Verbände, dass bei der ebenfalls unproblematischen baugenehmigungsfreien Auffüllung auf einer Fläche von 300 Quadratmetern Erleichterungen möglich sein müssen. Sofern der für die Auffüllung verwendete Boden in den letzten 10 Jahren nachweislich landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt worden sein sollte, soll dieser ausdrücklich als unbelastet und damit untersuchungsfrei eingestuft werden.

Ob die vorgesehenen Änderungen noch in dieser Legislaturperiode beschlossen werden, ist derzeit unklar.