Landwirt muss Junglandwirteprämie nicht zurückzahlen

Verwaltungsgericht Neustadt: Landwirt durfte auf positiven Bescheid vertrauen

Rheinland-Pfalz. In weit über 100 Fällen haben die rheinland-pfälzischen Kreisverwaltungen die Junglandwirteprämie aus den Jahren 2015 bis 2020 gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben zurückgefordert. Hintergrund sind Beanstandungen von Seiten der EU, dass die Kreisverwaltungen in einigen Fällen die Junglandwirteprämie zu Unrecht gewährt haben sollen, da die Niederlassung als Junglandwirt oft bereits mehr als fünf Jahre vor der Antragstellung erfolgt sei und daher die Voraussetzungen zur Gewährung der Junglandwirteprämie nicht gegeben seien.

In vielen dieser Fälle wurde von Seiten der Betroffenen ein Rechtsmittel eingelegt. Einige dieser Verfahren sind mittlerweile bei verschiedenen Verwaltungsgerichten anhängig. Das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße hat nunmehr in einem Fall eine erste Entscheidung zugunsten der Landwirte getroffen.

Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung zugunsten der Betroffenen – einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) – im Wesentlichen auf das Argument des Vertrauensschutzes im Sinne des Artikel 7 Abs. 3 der Durchführungsverordnung EU 809/2014. Das Gericht entschied, dass selbst in den Fällen, in denen eine Kreisverwaltung irrtümlich und in Verkennung der rechtlichen Grundlagen eine Junglandwirteprämie positiv beschieden habe und dieser Irrtum vom Betroffenen nicht erkennbar gewesen sei, die Fehlentscheidung der Behörde letztlich nicht dem begünstigten Landwirt anzulasten sei. Es könne von einem antragstellenden Landwirt nicht verlangt werden, die sehr komplexen Voraussetzungen zur Gewährung einer Junglandwirteprämie bis ins Letzte zu durchdenken. In Anbetracht der zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen juristischen Unsicherheiten habe ein Landwirt durchaus davon ausgehen können, dass die Beantragung der Junglandwirteprämie rechtmäßig sei. Eine Rückforderung komme daher nicht in Betracht.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße ist noch nicht rechtskräftig. Dennoch hat das Gericht mit seiner Rechtsauffassung wichtige Anhaltspunkte auch für die Entscheidung anderer Verwaltungsgerichte angestoßen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13.10.2022, AZ: 2 K 162/22 NW.