Koblenz. Viele Betriebsleiter sind durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des praktischen Umgangs mit den Düngevorgaben verunsichert. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau macht daher darauf aufmerksam, dass zwar die allgemein gültigen Vorschriften der Düngeverordnung in Kraft bleiben, jedoch die im Antragsjahr 2025 festgestellten Verstöße in „Roten Gebieten“ im Rahmen der Konditionalität nicht sanktioniert werden. Auch fachrechtliche Verfahren zu solchen Verstößen werden zunächst nicht weiterverfolgt.
Das bedeutet aber auch, dass das Fachrecht zur Düngung unangetastet bleibt, die zusätzlichen Auflagen in den Roten Gebieten werden vorerst nicht weiterverfolgt. Die gute fachliche Praxis, wie z.B. das Düngen nach Entzug, gilt weiterhin, ein Aussetzen der Reduzierung der N-Düngung um 20 Prozent unter Entzug wird aber zurzeit toleriert. Das Ausbringen organischer Düngemittel auf morgendlich gefrorenem Boden bei anschließendem Auftauen wird derzeit sehr kontrovers diskutiert. Verschiedene Bundesländer legen diesen Bereich der Düngeverordnung unterschiedlich aus, wodurch Unsicherheiten bei den Anwendern entstehen. Dem BWV sind bisher keine Sanktionen bekannt geworden, sofern ein verantwortungsvoller Umgang unter Berücksichtigung des Bodenschutzes mit organischen Düngemitteln bei am Morgen gefrorenen Böden mit anschließendem Tauwetter belegt werden kann.