Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat vergangene Woche über die Ausweisung von Nitrat-belasteten Flächen („Rote Gebiete“) in Bayern entschieden. Demnach sind die derzeitige Düngeverordnung sowie die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften rechtlich nicht abgesichert.
Das Gericht bemängelte, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage (§ 13a Abs. 1 DüV) zu unpräzise formuliert sei und grundgesetzlichen Anforderungen nicht entspreche. Daher könne sich die bayerische Ausführungsverordnung darauf nicht stützen. Die bisherige Ausweisung der belasteten Gebiete in Bayern ist daher derzeit unwirksam, und das Verfahren zur Neuausweisung wurde ausgesetzt. Der Bund ist nun gefordert, die Düngeverordnung nachzubessern, um klare, rechtssichere Vorgaben für die Ausweisung zu schaffen.
Alle anderen Regelungen der Düngeverordnung, die nicht unmittelbar betroffen sind, bleiben weiterhin gültig.
Für die übrigen Bundesländer bedeutet dies: Die Landesdüngeverordnungen, bzw. Ausführungsverordnungen sind zwar kritisch zu bewerten und rechtswidrig, aber nicht unwirksam. Lediglich in Bayern ist die Verordnung für die „Roten“ und „Gelben“ Gebiete aktuell außer Kraft gesetzt.
Der Deutsche Bauernverband appelliert an das Bundeslandwirtschaftsministerium, die rechtlichen Grundlagen zügig anzupassen. Klarheit müsse darüber geschaffen werden, welche Flächen auf welcher Basis als „Rot“ einzustufen sind. Dabei sollte die Verursachergerechtigkeit berücksichtigt werden, um Betrieben, die wasserschonend wirtschaften, wieder praxisgerechtes Arbeiten zu ermöglichen. Auch in Rheinland-Pfalz fordert BWV-Präsident Marco Weber die Landesregierung auf, die Landesdüngeverordnung unverzüglich vorübergehend auszusetzen, bis eine neue, belastbare Neuregelung vorliegt.