Frostschaden an der Rebe, Foto: privat

Anträge ab 15. November möglich: 46,5 Millionen Euro Frosthilfen im Obst- und Weinbau

Berlin/Mainz. Weg frei für Frosthilfen für deutsche Obst- und Weinbaubetriebe: Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, hat am Montag die „Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024“ unterzeichnet. Damit wird die Grundlage geschaffen, um infolge der Spätfröste im April EU Krisenhilfen von insgesamt 46,5 Millionen Euro zielgerichtet an die betroffenen deutschen Obst- und Weinbäuerinnen und -bauern auszuzahlen. Auf Drängen des Deutschen Bauernverbandes und der Landesbauernverbände hat das Bundeslanwirtschaftministerium die EU-Kommission aufgefordert, die deutschen Obst- und Weinbaubetriebe in ihre Frosthilfen einzubeziehen. Ursprünglich hatte die EU Hilfen für die Betroffenen Betriebe in Deutschland verweigert.

Die „Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024“ soll noch im November in Kraft treten. Anträge können dann bis zum 8. Januar 2024 bei den zuständigen Landesstellen gestellt werden. Beihilfeberechtigt sind Betriebe, die durch den Frosteinbruch substantiell betroffen wurden, das heißt die einen Ertragseinbruch von mehr als 30 Prozent erlitten haben, und bei denen ein Mindestschaden von 7.500 Euro vorliegt. Damit wird sichergestellt, dass möglichst viele betroffene Betriebe von den Hilfen profitieren. Nach Eingang aller Anträge wird der betriebsindividuelle Entschädigungssatz festgelegt. So können die europäischen Mittel bestmöglich ausgeschöpft werden. Die Verordnung sieht eine Obergrenze des Entschädigungssatzes von 40 Prozent des entstandenen Schadens je Betrieb vor. Die Länder werden die Hilfen dann bis zum 30. April 2025 auszahlen.

Eine Kumulation von Landeshilfen mit den EU-Mitteln ist grundsätzlich möglich. Dabei sind die beihilferechtlichen Höchstfördergrenzen nach EU-Recht zu beachten, zudem ist eine Überkompensation der Schäden auszuschließen.

Besonders in Ost- und Süddeutschland haben Spätfröste im April im Obst- und Weinbau erhebliche Schäden verursacht. Insgesamt summieren sich die Schäden nach Berechnungen der betroffenen Bundesländer auf rund 286 Millionen Euro. Je nach Kultur und Standort betragen die Ertragsausfälle im Obstanbau zwischen 20 bis 100 Prozent – insbesondere im Kernobst (Äpfel/Birnen), im Steinobst (Süß- und Sauerkirschen, Pflaumen/Zwetschgen) sowie beim Beerenobst. Die Schäden im Weinanbau liegen im Bereich von 30 bis 100 Prozent.

In Rheinland-Pfalz ist ab 15. November und bis zum 08.01.2025 eine Antragsstellung der geschädigten Wein- und Obstbaubetriebe möglich. Die zuständige Stelle ist das DLR Mosel. Die Anträge werden auf deren Homepage unter „Krisenbeihilfe Frostschäden im Obst- und Weinbau“ ab dem Datum der möglichen Antragsstellung freigeschaltet.

Förderung\Förderprogramme\Krisenhilfe Frost

Es gelten die bundesdeutschen Regeln, dass 30 Prozent der gesamtbetrieblichen Schadensschwelle überschritten sein muss.

Im Obstbau werden hierfür Buchführungsergebnisse der Vorjahre mit dem voraussichtlichen Erlös 2024 verglichen. Die Obstanbauflächen und Erträge der Vorjahre und des Schadjahres müssen aufgeführt werden. Schäden werden entsprechend den regionalen Referenzwerten, die die staatliche Verwaltung festlegt, berechnet, da eine aktuelle Schadensfeststellung einzelbetrieblich nicht mehr möglich ist.

Im Weinbau muss für die Schadensberechnung die Traubenerntemeldung 2024 im Weininformationsportal (WIP) abgegeben worden sein. Auf Basis der Traubenernte- und Weinbaukarteimeldungen der Bezugsjahre sind Auszüge aus dem WIP zu erstellen und eine Tabelle zur Schadensberechnung ist auszufüllen. Ein Zugang zum WIP ist hierfür zwingend erforderlich und muss ggf. bei der Landwirtschaftskammer beantragt werden. Bei versicherten Betrieben wird die Versicherung berücksichtigt, eine Überkompensation des Schadens ist ausgeschlossen. Grundsätzlich gilt, dass betroffene Flächen aufgelistet werden müssen. Hierfür wird im Antrag eine Tabelle bereitgestellt.

Der Zuwendungssatz wird nach der Gesamtschadensfeststellung von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgesetzt und Ende Februar veröffentlicht werden. Er ist abhängig von der Schadenshöhe und -fläche. Die Auszahlung ist für das kommende Frühjahr (März/April) geplant.

(BMEL, BWV)