Mit der Veröffentlichung der Kennzahlen am 15. Februar 2024 sehen sich Milchviehhalter erstmals mit dem bundesweiten Vergleich ihrer eigenen Kennzahlen konfrontiert. Seit Beginn letzten Jahres sind bestimmte Tierhalter, zu denen auch Milchviehhalter zählen, verpflichtet, die Nutzungsart ihrer Tiere anzugeben und den durchschnittlichen Tierbestand halbjährlich zu melden. Auch wenn keine antibiotische Behandlung im Betrieb stattgefunden hat, muss eine Nullmeldung abgegeben werden.
Die elektronische Meldung muss dann erfolgen, wenn im Jahresdurchschnitt mehr Tiere gehalten werden, als die gesetzlich festgelegten Bestandsuntergrenzen vorsehen. Während der Tierarzt unter anderem für die Meldung der Verabreichung und Dosierung von Medikamenten zuständig ist, obliegt dem Landwirt die Verantwortung für die Meldung der Nutzungsart und der Tierbewegungen (also Bestandsänderungen im Halbjahr) zur Berechnung der halbjährlichen durchschnittlichen Bestandszahlen.
Die Meldung erfolgt über die Tierarzneimitteldatenbank (TAM) des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HI-Tier). Die Meldungen der Bestandszahlen müssen jeweils bis zum 14. Januar und 14. Juli eines Jahres abgegeben werden.
Die zuständigen Behörden ermitteln aus den Meldungen der Tierärzte und Landwirte die betriebliche Therapiehäufigkeit und teilen diese den Landwirten jeweils zum 1. Februar und 1. August eines Jahres mit. Am 15. Februar jedes Jahres veröffentlicht das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die jährlichen Kennzahlen zum Antibiotikaeinsatz.
Die Aufgabe des Betriebs besteht nun darin, die veröffentlichten Kennzahlen mit der eigenen betrieblichen Therapiehäufigkeit zu vergleichen und zu prüfen, ob diese eine oder beide der bundesweiten Kennzahlen überschreiten. Bei Überschreitung einer Kennzahl sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Überschreitung Kennzahl 1: Der Landwirt muss gemeinsam mit dem Tierarzt die Gründe für die Überschreitung ermitteln und Schritte zur Reduktion einleiten. Dieses Gespräch muss dokumentiert werden, wobei die Dokumentation in individueller Form erfolgen kann.
Überschreitung Kennzahl 2: Tritt dieser Fall ein, muss der Landwirt zusammen mit dem Tierarzt einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes erstellen. Dieser Plan muss bis zum 1. April bzw. 1. Oktober beim zuständigen Veterinäramt eingereicht werden. Sie erhalten in diesem Fall einen Beleg vom Kreisveterinäramt, der bei einer QM-Kontrolle unbedingt vorzulegen ist (KO-Kriterium). Sollte die Umsetzung aufgrund von etwaigen Umbauarbeiten länger als sechs Monate dauern, muss ein Zeitplan beigefügt werden.
Der Maßnahmenplan muss bis spätestens 1. April 2024 bei der zuständigen Veterinärbehörde eingereicht werden.
Besondere Dringlichkeit bekommt die anstehende Frist aufgrund der schon lange grassierenden Blauzungenkrankheit und ihrer medizinischen Behandlung. Es ist zu erwarten, dass viele Betriebe die Kennzahlen derzeit überschreiten. Die Notwendigkeit der Erstellung von Maßnahmenplänen ist deswegen für einen Großteil der Viehhalter zu erwarten. Wir bitten alle Landwirte diesen Termin im Auge zu behalten und die Notwendigkeit der Erstellung von Maßnahmenplänen zu prüfen.
Einen ausführlichen Artikel zum Thema finden Sie in der aktuellen Rheinischen Bauernzeitung 12/2025 auf Seite 31.
Weiterführende Links:
LKV: Änderungen im Tierarzneimittelgesetz: Kennzahlen überschritten – Was ist zu tun?