Koblenz. Noch vor der Sommerpause, so der Zeitplan der Landesregierung, soll im rheinland-pfälzischen Landtag die Novellierung des rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetzes abgeschlossen sein. Damit soll ein Schlussstrich unter die rund drei Jahre lang andauernde Diskussion in Rheinland-Pfalz gezogen werden. Mit der Novellierung des Landesjagdgesetzes würden die Jagdgenossenschaften, Grundeigentümer, Bewirtschafter und Jäger damit eine neue gesetzliche Grundlage für den gemeinsamen Umgang miteinander erhalten.
Die unter dem Dach des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau organisierte Interessengemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (IGJG) hatte sich bereits in den letzten Jahren intensiv mit den Überlegungen des für den Entwurf zuständigen Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) befasst. Auch viele Aspekte, die bei den ersten Entwürfen insbesondere für die Jagdgenossenschaften kritisch gewesen sind, konnten im Verlauf der letzten beiden Jahre ausgebessert werden, sodass der nun mehr vorliegende Entwurf für die Jagdgenossenschaften und Jagdrechtsinhaber, aber auch für die Bauern und Winzer nicht mehr grundsätzlich in Frage zu stellen war. Dennoch gab es einige Punkte, die am vorgelegten veränderten Gesetzentwurf noch zu kritisieren sind. Der Vorsitzende der IGJG, Josef Schwan, sowie sein Stellvertreter, Stefan Fiedler, zu gleich Vizepräsident des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau, haben daher die Gelegenheit genutzt, die Positionen der Jagdrechtsinhaber im Rahmen der Anhörung vor dem rheinland-pfälzischen Umweltausschuss am 17. Juni in Mainz deutlich zu artikulieren. In Ergänzung zu den bereits schriftlich eingereichten Stellungnahmen (diese sind auf Homepage des BWV zum Download bereit gestellt) haben sie insbesondere noch einmal darauf hingewiesen, dass die Einbindung des landwirtschaftlichen Berufsstandes und der Grundeigentümer bei der noch nicht erfolgten Erarbeitung der wichtigen Landesjagdverordnung unbedingt notwendig ist. Josef Schwan wies ausdrücklich darauf hin, dass viele Fragen, die mit der Neuregelung des Landesjagdgesetzes für die Jagdgenossenschaften verbunden sind, erst durch die Landesjagdverordnung konkretisiert werden können und daher die Einbindung der betroffenen Jagdgenossenschaften unausweichlich sei. Stefan Fiedler wies insbesondere darauf hin, dass die fachbehördliche Stellungnahme zu den Auswirkungen des Schalenwildes auf die forstlichen Bestände, die im neuen Gesetz eine noch zentralere Rolle als in den bisherigen Regelungen erhalten soll, nur unter Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer erarbeitet werden dürfe und mahnte zugleich an, bei der Auswahl der Gutachter auf deren Unabhängigkeit großen Wert zu legen. Beide Vertreter wiesen noch einmal darauf hin, dass die Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht ein zu begrüßendes Zeichen an die Tierhalter und Jagdgenossenschaften sei, forderten aber zudem ein, dass nach Erarbeitung notwendiger bundesgesetzlicher Regelungen der Landesgesetzgeber schnell nachsteuern müsse, um ohne Verzug in ein Bestandsmanagement von Wölfen einsteigen zu können. Auch die Veränderungen im Zusammenhang mit den Regelungen zum Wildschaden wurden ausdrücklich begrüßt, weil sie sowohl für die Jagdgenossenschaften, als auch für die Bewirtschafter und letztlich auch die Jäger mehr Flexibilität bereithalten. Allerdings sei es notwendig, bei der positiv zu bewertenden zukünftigen zentralen Aus- und Weiterbildung beziehungsweise Bestellung der Wildschadensschätzer durch die Landwirtschaftskammer diese auch mit den notwendigen personellen und finanziellen Mitteln auszustatten. Die Wildschadensschätzer haben gerade bei streitigen Wildschadenssachverhalten eine enorm befriedigende Funktion, sodass auf deren Bestellung und Ausbildung ein besonderer Wert gelegt werden sollte.
Die Parlamentarier müssen nunmehr über letzte Änderungen am Landesjagdgesetz entscheiden. Nach dem bisherigen Zeitplan soll am 04. Juli 2025 der Beschluss im rheinland-pfälzischen Landtag gefasst werden, sodass – mit den danach zu erarbeitenden untergesetzlichen Regelungen (Landesjagdverordnung und Verwaltungsvorschriften) – ein Inkrafttreten des Gesamtpaketes zum 01. April 2027 möglich ist.