Umsetzsteuerpflicht für Jagdgenossenschaften

Jahressteuergesetz 2024 verlängert bestehende Ausnahmemöglichkeit

Koblenz. Die Interessengemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (IGJG) macht darauf aufmerksam, dass trotz aller politischen Unsicherheiten, die durch den Bruch der Ampelkoalition derzeit auf Bundesebene bestehen, inzwischen das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet wurde. Dieses enthält auch – wie bereits in den vergangenen Jahren – eine Verlängerung der Optionsfrist für Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit dem die Umsatzsteuerpflicht für diejenigen Körperschaften, die im Jahre 2015 von der so genannten „Optionsregelung“ gebrauch gemacht haben, verlängert wird. Die Verlängerung gilt wiederum für 2 Jahre, also zunächst bis Ende 2026.

Alle Jagdgenossenschaften, die schon im Jahr 2016 von der sogenannten Optionsregelung Gebrauch gemacht haben, können daher weiter die bisherige Umsatzsteuerfreiheit in Anspruch nehmen. Es empfiehlt sich jedoch, bei neu abzuschließenden Jagdpachtverträgen auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht hinzuweisen und dies bei den Vereinbarungen mit dem Jagdpächter unbedingt mit zu berücksichtigen.

Hasenpest: Gefahr auch für Landwirte?

Die Gefahr an der Zoonose „Hasenpest“, die vom Hasen auf den Menschen übertragbar ist, zu erkranken, ist für Jäger, die einen Hasen schießen und verwerten sicherlich höher als für Landwirte. Trotzdem können sich auch Landwirte anstecken, denn auch die Inhalation von erregerhaltigem Staub, z.B. bei der Bearbeitung von Getreide (Ernte, Dreschen), kann zur Ansteckung führen, wie das LUA auf seiner Homepage mitteilt.

Die Übertragung des Erregers vom Tier auf den Menschen kann auf verschiedene Weise erfolgen.

  • An erster Stelle steht der unmittelbare Kontakt mit einem infizierten Tier. Das ist der häufigste Infektionsweg des Menschen. Menschen können sich durch direkten Kontakt mit erkrankten Tieren, ihren Organen oder Kot infizieren.
  • Auch die Zubereitung und der Verzehr von nicht genügend durchgegartem Fleisch birgt ein Infektionsrisiko.
  • Eine Übertragung kann auch durch die Inhalation erregerhaltigen Staubes oder kleiner Tröpfchen, in denen sich der Erreger befindet, erfolgen.
  • Auch in Vögeln und Amphibien wurde der Erreger schon nachgewiesen.
  • Auch durch Zecken und Stechmücken wird der Erreger übertragen.
  • In verunreinigtem Wasser bzw. Boden wurde der Erreger gefunden und hier ist er mehrere Wochen überlebensfähig.

Allen Infektionswegen ist gemeinsam, dass nur wenige Bakterien ausreichen, um eine Erkrankung hervorzurufen. Die Bakterien benutzen als Wirt vor allem Nager und Hasenartige wie Wildkaninchen, Eichhörnchen, Mäuse oder Biber. Über Zecken, Mücken, Flöhe, Läuse, Wanzen oder Milben gelangen sie zum Nagetier ihrer Wahl. Die für eine Ansteckung ausreichende Erregermenge beträgt lediglich etwa 10 Keime. Zum Vergleich: Um an einer Salmonellose zu erkranken, müssen mindestens 500.000 Keime aufgenommen werden. Es folgt nach der Ansteckung beim Menschen eine bakterielle Erkrankung, die aber, wenn sie früh erkannt wird, gut zu behandeln ist. Bekannt wurde die Hasenpest bei Menschen durch einen Vorfall im Jahre 2016, als sechs Erntehelfer nach einer Weinlese in Rheinhessen erkrankten. Sie hatten Weinmost getrunken.

BWV