Bauern- und Winzerverband zur Ausweisung der Roten Gebiete

Präsidium verabschiedet Resolution

Koblenz. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau kritisiert mit Nachdruck die sich nun abzeichnenden Regelungen zur Ausweisung der Roten Gebiete in Deutschland, die nicht verursachergerecht sind.

In einer Resolution, die das Präsidium des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau am 4. Februar 2022 verabschiedet hat, werden verlässliche, verursachergerechte und für die Praxis angemessene Regelungen zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie in Deutschland angemahnt. Der Wortlaut der Resolution ist beigefügt.

Impf-Informationen für Saisonarbeitskräfte

Landwirtschaftliche Sozialversicherung bietet Impf-Erklärfilme für Saisonarbeitskräfte an

Kassel. Mit Erklärfilmen in neun verschiedenen Sprachen sollen Saisonarbeitskräfte motiviert werden, sich bereits in ihrem Heimatland gegen Corona impfen zu lassen. Zudem stellt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) vor, wie sich Saisonarbeitskräfte mit einer Impfung vor Corona schützen können und wie eine Schutzimpfung abläuft.

Zu finden sind die neun Filme unter www.svlfg.de/youtube-digital auf dem YouTube-Kanal der SVLFG in der Playlist „Erklärfilm: Impfen schützt dich und andere!“. Die Inhalte werden in deutscher, englischer, rumänischer, polnischer und bulgarischer, aber auch in ukrainischer, ungarischer, georgischer und spanischer Sprache bereitgestellt.

Mit den neuen Filmen unterstützt die SVLFG Saisonarbeitskräfte und auch die Unternehmer dabei, in der Corona-Pandemie gesund und sicher zu arbeiten. Weitere Informationen zu Corona, Präventionsmaßnahmen, Antworten auf häufig gestellte Fragen und vielen weiteren Themen finden Saisonarbeitskräfte und Arbeitgeber in der Web-App Saisonarbeit unter www.agriwork-germany.de.

Die Filme können auch hier direkt aufgerufen werden:

Deutsche Version

Englische Version

Polnische Version

Rumänische Version

Bulgarische Version

Ungarische Version

Ukrainische Version

Georgische Version

Spanische Version

Spenden für Betroffene der Flutkatastrophe

Steuerliche Regeln sind kein Hemmnis für Auszahlung von Spendengeldern

Koblenz. Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau und insbesondere der Weinbauverband Ahr sind erfreut über die heutige Mitteilung von Bundesfinanzminister Christian Lindner, dass „steuerliche Regelungen bei der Auszahlung von Spenden kein Hindernis sein dürfen“. Das Bundesministerium der Finanzen habe jetzt gemeinsam mit den Bundesländern eine „Lösung“ gefunden. Der vorgeschlagene Auszahlungsweg beachte sowohl das Spendenrecht wie auch die Grundsätze der Gemeinnützigkeit, stellt Lindner fest.

Der Bauern- und Winzerverband hofft, dass die konkreten Beschlüsse jetzt eine umgehende Auszahlung der eingegangenen Spenden an die betroffenen Betriebe ermöglicht.

Corona und Jagdgenossenschaften

Sonderregelung gilt für Jagdgenossenschaften weiterhin

Mainz. Bereits im Jahr 2021 hatte das für Jagdfragen zuständige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) umfassende Sonderregelungen erlassen, wonach Jagdgenossenschaften, die Corona bedingt keine Versammlungen durchführen konnten, besondere Rechte in Anspruch nehmen durften. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen eigentlich eine Wahl zum Vorstand angestanden hätte, beziehungsweise notwendige Entscheidungen (beispielsweise über die Jagdverpachtung) hätten getroffen werden müssen. Die Amtszeit der Jagdvorstände wurde zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit um ein Jahr verlängert, zudem gab es umfangreichende Sonderkompetenzen für den Jagdvorstand, der viele notwenige Entscheidungen ohne die ansonsten vorgesehene Zustimmung der Jagdgenossenschaftsversammlung ausnahmsweise alleine treffen konnte.

Da sich das Pandemiegeschehen auch im Jahr 2022 nicht grundlegend geändert hat und nicht davon auszugehen ist, dass sich dies bis zu den häufig im März stattfindenden Versammlungsterminen bessert, hat das MKUEM darüber informiert, dass die im vergangenen Jahr erlassenen Sondervorschriften auch in diesem Jahr Anwendung finden sollen. Auch wenn grundsätzlich Versammlungen der Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts juristisch unter besonderen Vorkehrungen möglich wären, wäre dies angesichts der derzeitigen Corona-Lage nicht ratsam. Darauf weist das Ministerium ausdrücklich hin. Das MKUEM fordert die Jagdgenossenschaften aber auf, sobald wie möglich notwendige Versammlungen und insbesondere Wahlen zum Jagdvorstand vorzunehmen, damit diese dann nach der gesetzlichen Regelung in Rheinland-Pfalz zum 01. April 2023 ihr Amt antreten können. Dies gilt in all den Fällen, in denen die Versammlungen nach dem 01. April, also nach Beginn des neuen Jagdjahres stattgefunden haben.

Jagdgenossenschaften sollten daher bei anstehenden Wahlen nicht abwarten wie sich die Corona-Situation bis zum Winter 2022/2023 weiter entwickelt, sondern möglichst im Sommer, wenn die Einschränkungen durch die Pandemie nach den Erfahrungen der letzten beiden Jahre etwas entspannter sind, die Versammlungen einplanen und durchführen.

Sonderregelung gelten für Jagdgenossenschaften weiter

Mainz. Bereits im Jahr 2021 hatte das für Jagdfragen zuständige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) umfassende Sonderregelungen erlassen, wonach Jagdgenossenschaften, die Corona bedingt keine Versammlungen durchführen konnten, besondere Rechte in Anspruch nehmen durften. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen eigentlich eine Wahl zum Vorstand angestanden hätte, beziehungsweise notwendige Entscheidungen (beispielsweise über die Jagdverpachtung) hätten getroffen werden müssen. Die Amtszeit der Jagdvorstände wurde zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit um ein Jahr verlängert, zudem gab es umfangreichende Sonderkompetenzen für den Jagdvorstand, der viele notwenige Entscheidungen ohne die ansonsten vorgesehene Zustimmung der Jagdgenossenschaftsversammlung ausnahmsweise alleine treffen konnte.

Da sich das Pandemiegeschehen auch im Jahr 2022 nicht grundlegend geändert hat und nicht davon auszugehen ist, dass sich dies bis zu den häufig im März stattfindenden Versammlungsterminen bessert, hat das MKUEM darüber informiert, dass die im vergangenen Jahr erlassenen Sondervorschriften auch in diesem Jahr Anwendung finden sollen. Auch wenn grundsätzlich Versammlungen der Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts juristisch unter besonderen Vorkehrungen möglich wären, wäre dies angesichts der derzeitigen Corona-Lage nicht ratsam. Darauf weist das Ministerium ausdrücklich hin. Das MKUEM fordert die Jagdgenossenschaften aber auf, sobald wie möglich notwendige Versammlungen und insbesondere Wahlen zum Jagdvorstand vorzunehmen, damit diese dann nach der gesetzlichen Regelung in Rheinland-Pfalz zum 01. April 2023 ihr Amt antreten können. Dies gilt in all den Fällen, in denen die Versammlungen nach dem 01. April, also nach Beginn des neuen Jagdjahres stattgefunden haben.

Jagdgenossenschaften sollten daher bei anstehenden Wahlen nicht abwarten wie sich die Corona-Situation bis zum Winter 2022/2023 weiter entwickelt, sondern möglichst im Sommer, wenn die Einschränkungen durch die Pandemie nach den Erfahrungen der letzten beiden Jahre etwas entspannter sind, die Versammlungen einplanen und durchführen.